ca) Rechtsgrundlage
Rn. 310
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen waren vor 1996 nicht gesetzlich, sondern nur in den LStR geregelt. Die Pauschalen der LStR wurden von der Rspr ständig als angemessene Schätzungen nach § 162 AO angesehen, von denen abzuweichen Anlass nur bestand, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unrichtigen Besteuerung führen würde. Die Pauschbeträge dienten neben der Beweiserleichterung für den StPfl der Vereinfachung und Gleichbehandlung im Besteuerungsverfahren. Sie waren grundsätzlich auch von den FG zu beachten (BFH BStBl II 1986, 200; 1995, 324; vgl auch BVerfG 1978, 228). Im Jahre 1994 machte der BFH BStBl II 1994, 529; 1994, 534 deutlich, dass er die bisherige Ausgestaltung des Reisekostenrechts hinsichtlich der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand nicht länger billige. Entgegen seiner früheren Rspr machte er die Höhe des pauschalen Verpflegungsmehraufwands infolge einer Auswärtstätigkeit davon abhängig, welche Verpflegungssitutationen der StPfl am auswärtigen Tätigkeitsort vorfindet.
Rn. 311
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Seit 1996 wird erstmals gesetzlich geregelt, nämlich in § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG idF JStG 1996 und JStErG 1996, in welchem Umfang Verpflegungsmehraufwendungen aus Anlass einer Auswärtstätigkeit als BA abgezogen werden dürfen. Diese Vorschrift gilt über § 9 Abs 5 EStG sinngemäß für den Abzug von WK. Der Einzelnachweis höheren Mehraufwands für Verpflegung bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit ist ausgeschlossen.
Die Pauschbeträge für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten sind in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG iVm § 5 BRKG geregelt.
cb) Pauschbeträge für Fahrzeugbenutzung
Rn. 312
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ab VZ 2014 gilt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstrecke., s § 9 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG.
Für VZ 2021 ist ab dem 21. Entfernungskilometer ein Satz von 0,35 EUR auzusetzen und für die VZ 2022 bis 2026 von 0,38 EUR, s § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 8 EStG.
Aufwendungen des ArbN für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, können mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind, s § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG iVm § 5 BRKG. Die steuerfreien Pauschalen betragen je Fahrtkilometer
- beim Pkw 0,30 EUR.
- für jedes weitere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 EUR
Hierzu zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gibt es keine "offensichtlich unzutreffende Besteuerung" mehr, s BMF BStBl I 2014, 1412 Rz 36. Somit sind die Urteile BFH BStBl II 1986, 200; 1992, 105 nicht mehr anzuwenden.
Rn. 313–316
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
cc) Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand
Rn. 317
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist für ArbN ab VZ 2014 neu in § 9 EStG geregelt worden. Die Regelung ist dem Grunde und der Höhe nach abschließend, s § 9 Abs 4a EStG. Es kann nur in den genannten Fällen Verpflegungsmehraufwand in den vorgegeben Pauschbeträgen geltend gemacht werden. Tatsächlich angefallene höhere Kosten bleiben unberücksichtigt. Die bis zum VZ 2013 geltende dreistufige Staffelung der Pauschalen ist nunmehr auf zwei Stufen reduziert worden.
Nach § 9 Abs 4a EStG gelten folgende Mehrverpflegungssätze:
- bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR (bis VZ 2019: 24 EUR)
- bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 EUR (bis VZ 2019: 12 EUR)
Die 14-EUR-Pauschale gilt auch bei einer entsprechenden Abwesenheit über Nacht. Bsp bei Niermann, DB 2013, 1015, 1020; BMF BStBl I 2020,1228 Rz 47.
cd) Pauschsätze für Übernachtung
Rn. 318
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Kosten der Übernachtung im Rahmen von beruflichen Auswärtstätigkeiten im Inland oder Ausland sowie bei einer Fahrtätigkeit (R 9.7 LStR 2023) können wie bisher entweder ohne Einzelnachweis mit Pauschbeträgen oder in der nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzt werden. Soweit der ArbG die Übernachtungskosten pauschal ersetzen will, darf er für jede Übernachtung im Inland einen Pauschbetrag von 20 EUR (R 9.7 Abs 3 S 1 LStR 2023) und für jede Übernachtung im Ausland den für das jeweilige Land geltenden Übernachtungspauschbetrag des R 9.7 Abs 3 S 2 und 3 LStR 2023 iVm BMF-Schreiben (s BMF BStBl I 2022, 1654) steuerfrei zahlen.
Die Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung. Wird in der Hotelrechnung ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so sind die Aufwendungen für das Frühstück mit 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden anzusetzen, s § 9 Abs 4a S 8 EStG.
Rn. 319
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