Rn. 243

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Der Gesetzgeber hat durch das ZollkodexAnpG (BGBl I 2014, 2417) in § 19 Abs 1 Nr 1a EStG die Grundsätze der Rspr des BFH (s Rn 236–242) gesetzlich normiert. Danach sind Zuwendungen des ArbG an seine ArbN und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) kein stpfl Arbeitslohn, wenn die Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden ArbN nicht übersteigen. Zuwendungen sind dabei alle Aufwendungen des ArbG einschließlich USt, unabhängig davon, ob sie den einzelnen ArbN individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der ArbG gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Nach BFH vom 29.04.2021, VI R 31/18, BStBl II 2021, 606 sind bei der Bewertung von Arbeitslohn anläßlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des ArbG anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim ArbN einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des ArbG sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Weitere Voraussetzung ist, dass derartige Betriebsveranstaltungen allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen stehen und nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich stattfinden.

Betriebsveranstaltungen idS sind auch Jubilarfeiern, nicht hingegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars, s BMF BStBl I 2015, 832.

Der Unterschied zur alten Rechtslage liegt darin, dass die 110-EUR-Grenze keine Freigrenze ist, sondern ein gesetzlich normierter Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze nur der überschießende Betrag stpfl Arbeitslohn beinhaltet. Darüber hinaus werden -im Gegensatz zur Rechtslage bis VZ 2014 – die Aufwendungen an Dritte für den äußeren Rahmen der Veranstaltung mit in die 110-EUR-Grenze einbezogen. Des Weiteren ist gesetzlich normiert, dass dem ArbN auch der Anteil an den maßgebenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung zuzurechnen ist, der auf seine Begleitpersonen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) entfällt, s § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a S 1 EStG.

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