Rn. 208
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Obgleich die Rspr das Tatbestandsmerkmal "für" eine Beschäftigung in § 19 Abs 1 Nr 1 EStG nicht mehr gegen den Begriff der Annehmlichkeit abgrenzt, sondern die Veranlassung des Zuflusses durch das individuelle Dienstverhältnis untersucht und stpfl Zuwendungen mit dem Ziel der Entlohnung, die vom ArbN als Frucht seiner Dienstleistung aufgefasst werden, von nicht steuerbaren Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse unterscheidet, kann auf die inzwischen aufgegebene Annehmlichkeits-Rspr zurückgegriffen werden. Denn in der Sache geht es nach wie vor darum, Zuwendungen, die nicht als Bezahlung von Arbeitsleistungen gedacht sind, sondern im weitesten Sinne der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes dienen sollen, nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Mit der Annehmlichkeits-Rspr (zB BFH BStBl II 1977, 99) können weiterhin zwei Fallgruppen von nicht steuerbaren Zuwendungen unterschieden werden, nämlich:
(1) |
wenn aus der Sicht des ArbN sich der Vorteil lediglich auf die Art und Weise bezieht, in welcher die Arbeitsleistung zu erbringen ist, und wenn nach der Verkehrsanschauung ein objektiver Betrachter diesen Vorteil nicht als individuelle Gegenleistung des ArbG für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des einzelnen ArbN ansehen würde; |
(2) |
wenn der ArbN zwar durch Sachzuwendungen des ArbG bereichert wird, der ArbG jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt, vgl BFH BStBl II 1992, 655; 1983, 39. |
Zuwendungen, die zu keiner objektiven Bereicherung führen, weil sie als durchlaufender Posten lediglich dem Auslagenersatz dienen, sind keine Einnahmen, s Rn 282–283a.
Rn. 209
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Kein Arbeitslohn sind Sachzuwendungen, die der ArbG in Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht macht, zB Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel, s BFH BStBl III 1962, 50; ferner s BFH BStBl III 1966, 75 (betreffend Barersatz).
Dasselbe gilt für sonstige Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes wie Einrichtungen zur Körperpflege (Waschräume, Bäder, Duschen), auch normale Sportplätze und andere Einrichtungen zur Freizeitgestaltung; anders ist es nach hM bei Stellung von Tennisplätzen, Ruder- und Segelbooten, Reitpferden oder auch von Erholungsheimen, Offerhaus, BB 1982, 1061, 1068.
ME ist eine solche Differenzierung zumindest für den Tennissport nicht mehr haltbar, da diese Sportart inzwischen Breitensport geworden ist und bei Betriebssportfesten ihren festen Platz hat. Der BFH vom 27.09.1996, BStBl II 1997, 146 hat allerdings entgegen FG Ha EFG 1996, 542 entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung von Tennis- und Squashplätzen durch ArbN zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Der BFH verneint ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des ArbG, unabhängig davon, wie die Nutzung der Tennis- und Squashplätze im jeweiligen Betrieb im Einzelnen organisatorisch geregelt ist.
Nach mE richtiger Ansicht ist für die lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Betriebssport die Unterscheidung zwischen Individual- und Gruppensportarten abzulehnen, entscheidend ist vielmehr, dass sich die Sportveranstaltung als Gruppenveranstaltung darstellt. So kann durch Organisation (Rotationsverfahren) eine Sportart, die typischerweise nur von einer festgelegten, geringen Zahl von Teilnehmern zugleich ausgeübt werden kann, zu einer Gemeinschaftsveranstaltung werden. Im Einzelnen ist auf die unten folgenden Erläuterungen zu den einzelnen Fallgruppen zu verweisen (s Rn 216ff).
Rn. 210–215
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei