Schrifttum:
Polke, Lohnsteuer bei Incentive-Reisen, DB 1984, 197;
Polke, Fortbildung als Incentive?, FR 1987, 344; Albert, Zur Besteuerung von Incentive-Reisen als Arbeitslohn, FR 1990, 413;
Albert, Bewertung von Sachzuwendungen, insbesondere von Incentive-Reisen, FR 2002, 712;
Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Belohnungen" (August 2021), "Diensterfindung" (April 2017).
Rn. 172
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Erscheinungsformen von Incentives sind vielfältig. Motive für die Gewährung sind zum einen die Belohnung für erbrachte Leistungen und zum anderen die Motivation für weitere Mehr- bzw Höchstleistungen. Incentives können den eigenen Mitarbeitern, aber auch Geschäftspartnern bzw deren ArbN gewährt werden.
Rn. 173
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Incentives sind bei ArbN grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung vom ArbG direkt oder von einem Geschäftspartner des ArbG getragen wird. Nimmt zB ein ArbN an einer vom Geschäftspartner seines ArbG veranstalteten vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert dieser Reise als Arbeitslohn des ArbN zu erfassen, s BFH BStBl II 1996, 545. Bei der Zuwendung eines Sachpreises kann nicht eingewandt werden, der zugewandte Vorteil habe keinen Marktwert, da er nicht an Dritte weitergegeben bzw nicht in Geld umgewandelt werden kann.
Ist eine Incentive-Reise mit einer Fortbildung gekoppelt, scheidet Lohn nur in Ausnahmefällen aus, nämlich dann, wenn die Veranstaltung durch das Schulungsprogramm geprägt ist (s auch von Bornhaupt, FR 1990, 621; Anmerkung HFR 1990, 627). Bei den ArbN, die die Incentive-Reise organisieren, liegt kein Lohn vor, so auch mit Recht FG Mchn EFG 1991, 731 rkr. Allerdings führt die Übernahme der Reiseleitung nach BFH BStBl II 1992, 639 dann zur Annahme eines Eigeninteresses des ArbN an der Teilnahme und zu einer Bereicherung, wenn der Ehegatte des ArbN an der Reise teilnimmt. ME kann aber die Teilnahme des Ehegatten nur ein Indiz für ein Eigeninteresse des ArbN sein. Ob ein erhebliches Eigeninteresse vorliegt, muss anhand von anderen Tatsachen festgestellt werden. Es wird immer auf den Einzelfall ankommen. Allerdings ist der Wert der dem Ehegatten des ArbN zugewendeten Reise beim ArbN zu versteuern.
Aufwendungen des ArbG im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise, also solche Aufwendungen, die nicht einer ausschließlichen beruflichen oder privaten Veranlassung zugeordnet werden können, sind entsprechend dem Veranlassungszusammenhang nur insofern als geldwerter Vorteil und somit als Arbeitslohn des ArbN zu erfassen, als die anteilig ermittelten Kosten auf die Freizeitgestaltung des ArbN entfallen, s BFH BStBl II 2006, 30.
Mit Entscheidung des BFH vom 21.09.2009, BStBl 2010 II, 672 ist das Aufteilungsverbot bei WK von ArbN (s BFH BFH/NV 2007, 681 – Studienreise einer Religionslehrerin nach Israel) aufgegeben worden. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen können nunmehr grds in abziehbare WK/BA und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich oder privat veranlassten Zeitanteile in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren privaten Teil aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hierzu auch s § 9 Rn 113 (Teller).
Rn. 174
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Arbeitslohn sind auch Prämien für herausragende Leistungen. So sind zB Prämien für Verbesserungsvorschläge Arbeitslohn, ebenso Ehrenpreise als Auszeichnung für gute Arbeit (s BFH BStBl II 1989, 650). Dagegen sind Prämien als Anerkennung für das Lebenswerk oder für ein vorbildliches Verhalten (zB Lebensrettung) nicht als Arbeitslohn zu versteuern, da ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis fehlt.
Losgewinne sind Arbeitslohn, wenn damit Arbeitsleistungen prämiiert werden sollen (BFH BStBl II 1994, 254) oder ArbN veranlasst werden sollen, zB an einer konzerninternen Meinungsumfrage teilzunehmen. Die Gewinnchance als solche ist hingegen kein Arbeitslohn (s BFH BStBl II 1994, 254).