Rn. 265
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei Benutzung einer dem ArbN vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung kann der ArbN nicht einwenden, er hätte vorher viel billiger gewohnt oder könne sich auf anderem Weg eine ebenso billige Wohnung verschaffen, BFH HFR 1961, 29. Nach BFH BStBl III 1961, 487 bleiben als Sachbezug bei zur Verfügung gestellten Werkswohnungen Räume außer Betracht, die das Wohnbedürfnis des ArbN übersteigen. Diese letztere Einschränkung ist ausdrücklich aufgegeben, zuerst in BFH BStBl II 1968, 435 für das Einfamilienhaus des Vorstandsmitglieds einer AG, das mit Rücksicht auf Repräsentation überdurchschnittlich groß und gut ausgestattet war (Kosten rd 460 000 DM), sodann mit BFH BStBl II 1969, 73 für übliche Dienstwohnungen (Siebenzimmerwohnung an einen höheren Beamten, verheiratet, ohne Kinder). Entscheidend ist der objektive Nutzwert der dem ArbN zur Verfügung gestellten und von diesem angenommenen Räume, vgl auch BFH, FR 1992, 780. Nur wenn ArbN Verfügungsmacht über überzählige Räume eindeutig ablehnen, sie auch nicht lediglich zur Unterstellung ausrangierter Möbel benutzen, können diese bei Bemessung des üblichen Mittelpreises außer Betracht gelassen werden; kritisch Wolff, FR 1982, 401, 407. Dasselbe gilt, wenn der ArbN außerdem in der Nähe des Arbeitsplatzes eine eigene Wohnung hat, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet, FG Ha EFG 1982, 298 rkr.
Räumt der ArbG dem ArbN im Hinblick auf das Dienstverhältnis unentgeltlich den Nießbrauch an einer Wohnung ein, liegt Arbeitslohn vor. Der geldwerte Vorteil fließt dem ArbN nicht im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs in Höhe des kapitalisierten Wertes zu, sondern fortlaufend in Höhe des jeweiligen Nutzungswertes der Wohnung, vgl BFH BStBl II 1993, 686.
Rn. 266
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Bei der Festsetzung des grundsätzlich anhand der Marktmiete anzusetzenden Mietwerts ist das FA nicht an die Mietwerte gebunden, die Kommunalbehörden für Besoldungszwecke ermitteln, BFH BStBl II 1979, 629. Dasselbe wird für Mietwerte zu gelten haben, die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt sind, Offerhaus, NJW 1980, 810, 814. Hält sich der ArbG an die von der OFD für derartige Wohnungen festgesetzten Mietwerte, die unter den üblichen Endpreisen am Abgabeort liegen, so wird es regelmäßig ermessenfehlerhaft sein, den ArbG wegen solcher Zuwendungen als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Die Erfassung beim ArbN bleibt davon unberührt. Es kommt zum Ansatz der Kostenmiete – die der BFH noch in BB 1978, 648 vertrat; Bedenken bei Stuhrmann, INF 1974, 458 – nur noch ausnahmsweise, BFH BStBl II 1977, 860 zu § 21 Abs 2, sowie DB 1981, 507 (nicht amtlich veröffentlichter Vorbescheid, der nach Art 1 Nr 7 BFH-EntlastungsG im Ergebnis bestätigt wurde). ME kommt die Kostenmiete für derartige Fälle nicht in Betracht, es ist vielmehr immer die ortsübliche Miete anzusetzen (vgl auch Barein, DB 1988, 1353).
Auch für eine dem Hauswart überlassene Wohnung ist von der üblichen Miete auszugehen, nach BFH BStBl II 1975, 81 ist jedoch durch einen Mietabschlag deren besondere durch die Hauswarttätigkeit bedingte Wertminderung zu berücksichtigen; aA FG BdW EFG 1975, 422 rkr, weil die Tätigkeit des Hauswarts mit dem Arbeitslohn abgegolten sei, doch soll die Art und Weise des Kündigungsschutzes wertbildender Faktor der Miete sein. ME ist dem BFH zu folgen.
Zu Unrecht lehnt FG Nds EFG 1978, 216, rkr, für verbilligt überlassene Lehrerdienstwohnung auf dem Dorfe geldwerten Vorteil ab.
Wird einem Geistlichen eine Wohnung verbilligt überlassen, entfällt der Ansatz von Arbeitslohn nicht wegen dessen Präsenzpflicht, BFH BFH/NV 1986, 52.
Rn. 267
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Übernimmt der Vermieter von Werkswohnungen Kosten der Schönheitsreparaturen, liegt nach BFH BStBl II 1974, 8 zumindest dann stpfl Arbeitslohn vor, wenn werksfremde Mieter derartige Kosten zu tragen haben. ME liegt immer stpfl Arbeitslohn vor. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der ArbG derartige Kosten freiwillig oder aufgrund eines Mietvertrages trägt. Beim erstmaligen Bezug einer Neubauwohnung führt es dagegen zu keinem geldwerten Vorteil, wenn der ArbG die Aufwendungen für das Anstreichen und Tapezieren trägt, weil es sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um die durch die ortsübliche Miete abgegoltene Grundausstattung der Wohnung handelt. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist der amtliche Sachbezugswert nach der SozialversicherungsentgeltVO (SvEV) (bis 2006 SachbezugsVO) maßgebend.
Der einkommensteuerliche Wohnungsbegriff bestimmt sich nach der Definition der Wohnung aus dem Bewertungsrecht. Eine Wohnung ist danach eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserver- und -entsorgung und zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind (s R 8.1 Abs 6 S 2, 3 LStR 2023). Nach § 8 Abs 2 S 11 EStG bleiben Sachbezüge von...