Schrifttum:
Giloy, Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Belegschaftsrabatten nach dem SteuerreformG 1990, BB 1989, 122;
Klöckner, LSt 1990, DB 1990, 448;
von Bornhaupt, ArbN von dritter Seite gewährte Preisvorteile als Arbeitslohn, BB 1993, 2493;
Donderer, Rabattbesteuerung und PreisangabenVO, DB 1994, 1159;
von Bornhaupt, Leistungen Dritter als stpfl Einnahme, BB 1999, 1532.
ga) Allgemeines
Rn. 269
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Überlässt der ArbG seinen ArbN Waren oder Dienstleistungen zum verbilligten Preis, so kann der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Marktpreis ein geldwerter Vorteil sein, der dem Steuerabzug unterliegt, wenn er zum Arbeitslohn gehört. Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten war bis einschließlich 1989 im EStG nicht gesondert geregelt, sondern beruhte auf dem grundlegenden Urteil des RFH vom 05.01.1939, RStBl 1939, 299. Diesem Urteil hatte sich der BFH angeschlossen, vgl insbesondere BFH BStBl II 1974, 413. Die FinVerw hatte die von der Rspr aufgestellten Grundsätze weitgehend übernommen, s Abschn 53 Abs 3 LStR 1987. Danach lag immer dann keine LSt-Pflicht vor, wenn der Vorteil vom ArbG auch anderen Personen als ArbN, zB Groß- und Dauerkunden, gewährt wurde oder wenn Gegenstände des täglichen Bedarfs in üblicher Menge zum nicht unter den Selbstkosten liegenden Preis betroffen waren. Diese Besteuerungspraxis bei den Personalrabatten war aber zunehmend kritisiert worden (vgl statt vieler Stolterfoht, FR 1976, 417; Offerhaus, BB 1982, 1061). Zur Kritik des Bundesrechnungshofs vgl BT-Drucks 11/872, 89. Dies hat den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bewogen (§ 8 Abs 3 idF StRefG 1990).
Rn. 270
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 8 Abs 3 EStG enthält eine grundlegende Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Belegschaftsrabatten: Waren und Dienstleistungen, die der ArbN aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, sind abweichend von § 8 Abs 2 EStG mit dem um 4 % geminderten Endpreis zu bewerten, zu dem der ArbG oder der nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die Anwendung der Neuregelung setzt voraus, dass der ArbG die Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN herstellt, vertreibt oder erbringt sowie den geldwerten Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschaliert. Die sich für den ArbN nach Abzug der von ihm gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind stpfl Arbeitslohn, soweit sie 1 080 EUR im Kj übersteigen.
gb) Jahreswagen/Großkunden-Rahmenabkommen
Rn. 271
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Automobilwerke verkaufen innerhalb bestimmter Sperrfristen verbilligt Personenkraftwagen an ihre Belegschaftsmitglieder. Diese dürfen die mit Rabatt erworbenen Wagen idR erst nach Ablauf einer Behaltefrist von einem Jahr frei verkaufen, sog Jahreswagen. Die FinVerw hat bis 1989 das Vorliegen eines geldwerten Vorteils verneint, wenn der ArbN nur einen Wagen unter Einhaltung der Jahresfrist verbilligt erwirbt, vgl zuletzt BMF BStBl I 1988, 504. Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Jahreswagen ist aber richtiger Ansicht nach stpfl Lohn; dabei führt die einjährige Veräußerungssperre nicht zum Wertabschlag (BFH BStBl II 1993, 687; Giloy, DStR 1986, 367). Ab 1990 gilt § 8 Abs 3 EStG. Der dem ArbN bei einer verbilligten Überlassung des Autos zufließende geldwerte Vorteil ist grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Er wird bewertet nach dem Unterschied zwischen dem vom ArbN zu zahlenden Betrag und dem um 4 % geminderten Preis, den Letztverbraucher am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich zahlen. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte, s BFH BStBl II 2013, 400. Von diesem geldwerten Vorteil bleibt ein Betrag von 1 080 EUR im Kj steuerfrei, § 8 Abs 3 EStG.
Rabatte, die ArbN von konzernzugehörigen Gesellschaften eingeräumt werden, sind nur dann Arbeitslohn, wenn aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass mit der Rabattgewährung die für den ArbN erbrachte Arbeitsleistung abgegolten werden soll. Abzustellen ist somit nicht ausschließlich auf den Empfängerkreis, sondern auf den Rechtsgrund der Rabattgewährung. Die Drittzuwendungen sind somit nicht anders zu beurteilen als die Zuwendungen des ArbG selbst, s BFH vom 16.02.2022, VI R 53/18, nv.
Rn. 272
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
ArbN gewährte Preisvorteile gehören zum Arbeitslohn, wenn der ArbG an der Verschaffung dieser Preisvorteile mitgewirkt hat. Eine derartige Mitwirkung liegt vor, wenn er seinen ArbN aufgrund eines zwischen ihm und einem Automobilunternehmen abgeschlossenen Großkunden-Rahmenabkommens einen Anspruch auf einen bestimmten Rabatt verschafft hat. Dieser Rabatt unterliegt als geldwerter Vorteil der Lohnversteuerung, wenn er höher ist als der Differenzbetrag zwischen dem Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Angebotsort für gleichartige Kraftfahrzeuge tatsächlich gezahlt wird (üblicher Endpreis) und dem vom ArbN zu zahlenden Preis, vgl auch BMF BStBl I 2013, 729. Wird zB für eine bestimmte Automarke ortsüblich ein Rabatt v...