A. Begriff
Rn. 137
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das EStG und die LStDV bestimmen den Begriff des ArbG nicht näher. § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG setzt bei seiner Umschreibung des inländischen ArbG den ArbG-Begriff als bekannt voraus. § 1 LStDV beschränkt sich darauf, den Begriff des ArbG zu nennen und einige als ArbG in Betracht kommende natürliche oder juristische Personen beispielhaft anzuführen. Aus den in § 1 Abs 2 LStDV aufgeführten Begriffen "Dienstverhältnis" und "ArbN" ergibt sich aber, dass der ArbG derjenige ist, dem der ArbN seine abhängige und weisungsgebundene Arbeitskraft schuldet. Insofern ist der ArbG-Begriff die Umkehr des ArbN-Begriffs, s auch BFH BStBl II 1986, 768.
Rn. 137a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Dienstverhältnis zwischen ArbG und ArbN kann gegenwärtig, vergangen oder erst zukünftig sein. Aus diesem Grunde ist auch derjenige ArbG, der an einen ehemaligen ArbN Arbeitslohn zahlt.
Rn. 137b
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
ArbG können alle natürlichen oder juristischen Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts sein. Darüber hinaus können ArbG auch Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein wie OHG, KG, BGB-Gesellschaft, s BFH BFH/NV 1988, 615; Krüger in Schmidt, § 38 EStG Rz 2 (42. Aufl). Auch ArbG ist kraft gesetzlicher Fiktion für die in § 3 Nr 65 S 1 und 2 EStG bezeichneten Leistungen die sie erbringende Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung (§ 3 Nr 65 S 3 EStG); ferner die Bundesagentur für Arbeit oder eine gemeinsame Ausgleichskasse der ArbG für bestimmte Leistungen an ArbN im Vorruhestand, s § 12 Abs 2 des Gesetzes zur Förderung von Vorruhestandsleistungen.
Rn. 137c
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
ArbG ist nicht, wer seine Weisungen lediglich als gesetzlicher (zB KapGes) oder gewillkürter Vertreter (zB Vermögensverwalter) eines anderen gibt. Etwas anderes gilt nur für den Insolvenzverwalter und für den Testamentsvollstrecker im Verhältnis zum Gemeinschuldner bzw Erblasser. Sie erfüllen ihre Aufgaben als Partei kraft Amtes und sind deshalb in dieser Funktion ArbG (s Breinersdorfer in K/S/M, § 19 EStG Rz B 124).
Rn. 137d
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Feststellung der ArbG-Eigenschaft ist insbesondere für das LSt-Abzugsverfahren (§§ 38, 39b-41c, 42b EStG), aber auch für die Frage der Haftung (§ 42d EStG) und der LSt-Außenprüfung (§ 42f EStG) von Bedeutung. Die Pflicht zur LSt-Abführung trifft grds nur den inländischen ArbG, also den ArbG, der im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), eine Betriebstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) hat.
Für nach dem 31.12.2003 endende Lohnzahlungszeiträume und für danach zufließende sonstige Bezüge gilt der neu gefasste § 38 Abs 1 S 2 EStG: Werden von international tätigen ausländischen Unternehmen ArbN ins Inland entsendet, so gilt nun das im Inland ansässige, die ArbN aufnehmende Unternehmen als inländischer ArbG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Ab 1986 können auch ausländische Verleiher (s § 38 Rn 50f (Mues) ArbG-Pflichten treffen, wenn sie im Inland tätig werden.
B. Einzelfälle
1. Organschaft
Rn. 138
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei einer Organschaft besteht ein Arbeitsverhältnis nur zwischen der Organgesellschaft und den bei ihr beschäftigten ArbN. Der Organträger wird auch nicht dadurch ebenfalls ArbG, dass er den ArbN der Organgesellschaft zB bestimmte Sozialleistungen gewährt, s BFH BStBl II 1986, 768. Auch die Sozialleistungen des Organträgers sind allein durch die Dienste des ArbN gegenüber der Organgesellschaft veranlasst. Der Organträger kann aber ausnahmsweise dann anstelle der Organgesellschaft ArbG sein, wenn deren ArbN nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Organträger ihre Arbeitskraft schulden.
2. Arbeitnehmerüberlassung
Rn. 138a
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
ArbG ist grds auch, wer als Verleiher einem Dritten (Entleiher) ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses (ArbN-Überlassungsvertrag) auf Zeit gegen Entgelt zur Verfügung stellt, s BFH BStBl II 1988, 804.
Der Entleiher ist ArbG, wenn der Leih-ArbN nach den getroffenen Vereinbarungen nicht in dessen Betrieb eingegliedert ist. Bei der erlaubten ArbN-Überlassung ist es für die Frage der ArbG-Eigenschaft des Verleihers ohne Bedeutung, ob er selbst oder der Entleiher den Arbeitslohn zahlt, s Krüger in Schmidt, § 38 EStG Rz 6 (42. Aufl) mit Rspr-Nachweisen.