A. Grundsatz
Rn. 420
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Sofern ArbN es nicht bei der im LSt-Abzugsverfahren erhobenen Steuer belassen, ermitteln sie die Einkünfte gemäß § 2 Abs 2 Nr 2 EStG durch Vergleich der Einnahmen mit den WK, dh durch Überschussrechnung. Es bedarf grundsätzlich nur einer Überschussrechnung, auch wenn der StPfl in mehreren Dienstverhältnissen tätig ist oder war, Offerhaus, Anmerkung zu BFH BStBl II 1980, 348. IRd ESt-Veranlagung werden Einnahmen aus einem gleichzeitigen 2. Dienstverhältnis, das grundsätzlich dem Abzug nach LSt-Klasse VI unterliegt, gesondert erfasst; auch s § 38b Rn 22f (Mues).
Rn. 421
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Der Abzug von WK entfällt bei pauschal versteuerten Bezügen, s § 40a Rn 26 (Faltermann).
Rn. 422
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
B. Pauschalierung der WK
Rn. 423
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Pauschbeträge für WK sind in § 9a EStG geregelt. Neben
Neben den in § 9a EStG normierten Pauschbeträgen gibt es noch andere gesetzliche WK-Pauschbeträge und Pauschalen nach Verwaltungsanweisungen. Ausführlich hierzu s Erläut zu § 9a (Hildesheim).
Rn. 424
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei
C. Verlustabzug und -rücktrag
Rn. 425
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zum Verlustabzug s Erläut zu § 10d EStG (Gassen/Schwarz).
Auch der Verlustrücktrag ist möglich, zB wegen Bewerbungskosten, wenn der StPfl arbeitslos geworden ist, s Cirsovius, Der Verlustrücktrag, 76, 121 f, 123f.
D. Versteuerung der Energiepreispauschale (§ 19 Abs 3 iVm §§ 112–122 EStG)
Rn. 426
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bezieher von Renten und Versorgungsbezügen erhielten aufgrund der im Jahr 2022 stark gestiegenen Energie- und Nahrungsmittelpreise nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.2022 (BGBl I 2022, 1985) bzw nach vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen im Dezember 2022 eine Einmalzahlung iHv 300 EUR.
Der durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) in § 19 EStG neu eingefügte Abs 3 legt fest, dass die Energiepreispauschale auch bei Versorgungsbeziehern im Jahr 2022 als stpfl Einnahme vollständig der Versteuerung unterliegen soll. Da es sich um Leistungen der die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen handelt, sind sie den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – Versorgungsbezüge – zugeordnet worden. Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende ist damit – ebenso wie die Energiepreispauschale nach §§ 122ff EStG – estpfl und lstpfl. Sie wird mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Rn. 427
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende wird nach § 19 Abs 3 S 1 EStG systematisch richtig den Versorgungsbezügen (§ 19 Abs 2 EStG) zugeordnet. Bei Versorgungsbezügen greift zwar der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge iHv 102 EUR, dieser ist jedoch regelmäßig durch den Abzug von den regulären Versorgungsbezügen verbraucht. Die StPfl hat zur Folge, dass die Rückzahlung einer versteuerten Energiepauschale für Versorgungsbeziehende im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen ist, s BFH BStBl II 2006, 830.
Rn. 428
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§ 19 Abs 3 S 2 EStG regelt, dass die Energiepreispauschale nicht als Sonderzahlung im Sinne von § 19 Abs 2 S 4 EStG gilt, sondern als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs nach § 19 Abs 2 S 9 EStG. Damit ergeben sich keine Auswirkungen auf die Freibeträge für Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs 2 S 3 EStG.
Rn. 429
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§ 19 Abs 3 S 3 EStG stellt klar, dass die Energiepauschale für Versorgungsbeziehende im LSt-Abzugsverfahren bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchstabe b und c EStG eines gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherten Versorgungsbeziehenden nicht zu berücksichtigen ist. Damit ist klargestellt, dass die Energiepreispauschale bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht einbezogen wird.
Rn. 430
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 19 Abs 3 S 4 EStG regelt, dass die Energiepreispauschale aufgrund der Nichtanwendung von § 3 EStG tatsächlich der LSt und ESt unterliegt. Somit ist die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr 11c EStG nicht anwendbar. Desweiteren ist § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag) auf die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende nicht anzuwenden. Dieses gilt im LSt-Abzugs- und imVeranlagungsverfahren. Die Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende wird danach wie die regulären Versorgungsbezüge und zusammen mit diesen versteuert.