Markus Fahsel, Maik Bergan
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 16
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a EStG setzt die Gewährung von Arbeitslohn in der Form einer Vermögensbeteiligung iSd VermBG (s Rn 67ff) voraus. Die Anwendung der Steuerpause ist nach § 19a Abs 2 S 1 EStG ausschließlich im LSt-Abzugsverfahren (§§ 38ff EStG) möglich.
Die Nachversteuerung nach § 19a Abs 4 EStG unterliegt grundsätzlich ebenfalls dem LSt-Abzug. Eine Nachholung einer unterlassenen Nachversteuerung iRd Veranlagung ist jedoch möglich, s Rn 121; aA Bleschick in BeckOK EStG, § 19a EStG Rz 38 (03/2024): keine Nachholung möglich.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 17
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a EStG ist ausschließlich für unbeschränkt sowie beschränkt stpfl ArbN iSv § 1 Abs 1 LStDV anzuwenden, s auch Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 730; Bleschick in BeckOK EStG, § 19a EStG Rz 32 (03/2024).
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 18
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
§ 19a EStG idF FoStoG ist nach § 52 Abs 27 EStG erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden. § 19a Abs 1 S 1 EStG spricht wie § 52 Abs 27 (idF FoStoG) EStG davon, dass die Vermögensbeteiligung "übertragen" werden muss. Damit weicht sie von der Formulierung in § 3 Nr 39 EStG ab, die von der "Überlassung" von Vermögensbeteiligungen spricht.
Trotz der unterschiedlichen Wortwahl ist jedoch uE eine inhaltliche Differenzierung nicht anzunehmen (darüber hinaus verwendet der Gesetzgeber selbst iRd neuen § 19a EStG zuweilen den Begriff "überlassen", s BT-Drs 19/27631, 85: "Nichtbesteuerung bei der Überlassung der Vermögensbeteiligung"). Gemeint ist in beiden Fällen der Zeitpunkt, in dem der ArbN das – zumindest wirtschaftliche (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) – Eigentum an der Beteiligung erwirbt, s BFH v 23.06.2005, VI R 10/03, BStBl II 2005, 770 Rz 24 sowie allg BFH v 01.12.2020, VIII R 40/18, BFHE 271, 493 Rz 30; BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 25 zu § 3 Nr 39 EStG. Dies folgt daraus, dass beide Regelungen insoweit den gleichen Zweck verfolgen, Vorteile, die dem ArbN zufließen, steuerlich zu begünstigen. Erst mit der unentgeltlichen oder verbilligten Einräumung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums wird dem ArbN ein Sachbezug gewährt, s Fahsel/Bergan, FR 2021, 729, 730.
Rn. 18a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Änderungen, die § 19a EStG durch das ZuFinG erfahren hat (s Rn 3), sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten und finden daher ab dem VZ 2024 bzw dem für 2024 vorzunehmenden LSt-Abzug Anwendung (s Art 35 Abs 2 ZuFinG iVm § 52 Abs 1 EStG; zudem BR-Drs 362/23, 149 und 183).
Zur Änderung von § 19a EStG durch das Wachstumschancengesetz s Rn 3; diese ist ab 2025 anzuwenden, s Art 35 Abs 6 Wachstumschancengesetz, Bergan/lätsch, DStR 2024, 705, 709 sowie BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 43.
Die Rechtsänderungen können auch Sachverhalte mit bestehender Steuerpause betreffen:
Beispiel:
Der ArbN A hatte zum 15.06.2022 Anteile am Unternehmen seines ArbG vergünstigt erhalten; die Voraussetzungen des § 19a EStG waren erfüllt, der Vermögensvorteil wurde nicht besteuert. Zum 30.06.2024 beendet A sein Dienstverhältnis.
Wenn der ArbG spätestens zum Zeitpunkt der anschließenden LSt-Anmeldung eine Erklärung iSd § 19a Abs 4a EStG abgibt, führt die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zur Nachversteuerung nach § 19a Abs 4 S 1 Nr 3 EStG (im Einzelnen s Rn 128a).