a) Von § 10 Abs 1a EStG umfasste Aufwendungen
Rn. 23
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG kann der StPfl Unterhaltsleistungen als SA geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen (s § 10 Rn 16 ff (Rindermann)) gegeben sind:
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Es handelt sich um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. |
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Der Ehegatte ist unbeschr stpfl. |
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Der Geber stellt einen Antrag. |
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Der Empfänger stimmt dem Antrag zu. |
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Der Höchstbetrag beträgt EUR 13 805 zuzüglich der für die Absicherung des Ehegatten aufgewendeten Beträge nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung). |
Rn. 24
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Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA abgezogen werden, wenn sie
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auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, |
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lebenslang sind, |
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wiederkehrend sind, |
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nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, |
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bei der Veranlagung außer Betracht bleiben und |
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der Empfänger unbeschr estpfl ist. |
Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
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eines Mitunternehmeranteils, |
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eines Betriebes oder Teilbetriebes, |
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von bestimmten Anteilen einer GmbH, |
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und dem Wohnteil eines Betriebes der LuF. |
Rn. 25
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Ausgleichszahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs können nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG als SA abgezogen werden, wenn der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt.
Rn. 26
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Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs können gem § 10 Abs 1a Nr 4 EStG als SA abgezogen werden
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soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen und |
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wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschr estpfl ist. |
Im Hinblick auf die Einschränkung der genannten Vorschriften auf Empfänger, die unbeschr estpfl sind, wären diese Vorschriften nicht mit dem Gebot der Freizügigkeit der EU-Verträge vereinbar.
Mit Ausnahme der unbeschr StPfl des Leistungsempfängers müssen alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein. Zusätzlich muss aber der Leistungsempfänger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz haben, und die Besteuerung beim Empfänger muss durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen ausl Behörde nachgewiesen sein.
b) Wohnsitz o gewöhnlicher Aufenthalt
Rn. 27
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Voraussetzung für den Abzug von Aufwendung von SA ist, dass der Empfänger der Leistung nach § 1a Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat hat. Im Einzelnen s Rn 18.
c) Besteuerung beim Empfänger
Rn. 28
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Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die als SA abzugsfähigen Aufwendungen beim Empfänger auch tatsächlich besteuert werden müssen. Damit scheidet eine SA aus, wenn eine Besteuerung im Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat des Ehegatten nicht erfolgt. Die kann der Fall sein, wenn der Betrag steuerfrei oder nicht steuerbar ist oder (BFH v 13.12.2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069).
Dies steht im Gegensatz zu reinen Inlandssachverhalten, bei denen eine tatsächliche Besteuerung nicht gegeben sein muss, der Ehegatte zB aufgrund von Freibeträgen keiner Besteuerung unterliegt. Die Notwendigkeit der tatsächlichen Besteuerung ist jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, s EuGH v 12.07.2005, C-403/03, BFH/NV 2005, Beil 4, 294.
Sofern die erhaltenen Zahlungen aufgrund von Freibeträgen oder Verlustverrechnung faktisch nicht besteuert werden, so sollte der Abzug trotzdem zulässig sein, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die Zahlungen in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Steuer herangezogen wurde (eher verneinend H/H/R, § 1a EStG Rz 25; bejahend Korn, § 1a EStG Rz 11; Blümich, § 1a EStG Rz 41; Frotscher, § 1a EStG Rz 23).
d) Bescheinigung der ausl Steuerbehörde
Rn. 29
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Als zusätzliche Voraussetzung muss die Besteuerung der erhaltenen Zahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl Stelle nachgewiesen werden.
Für die Form der Bescheinigung gibt es keine Vorgaben. Es könnte zB der Steuerbescheid oder ein formloses Schreiben sein. Die Bescheinigung muss jedoch von der zuständigen ausl Steuerbehörde erfolgen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem nationalen Recht des EU- oder EWR-Staates bzw der Schweiz. Insb bei Personen der ersten Fallgruppe des § 1a EStG kann es möglich sein dass es kein zuständiges FA gibt und damit die Bescheinigungserfordernis gegenstandslos wird (Blümich/Vogt, § 1a EStG Rz 35). Die ausl Behörde ist jedoch nicht verpflichtet eine derartige Bescheinigung auszustellen, da deutsches Steuerrecht für ausl Behörden nicht bindend ist.
Die Bescheinigung muss bis zur Veranlagung des StPfl bzw bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides vorliegen. Bei einer späteren Vorlage kann der Steuerbescheid ggf nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO geändert werden.
Rn. 30
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Die Bescheinigung der ausl Behörde ersetzt die Zustimmung nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG des Empfängers (s Schmidt, § 1a EStG Rz 16).