Rn. 18
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Im Gegensatz zu dem StPfl ist bei den Familienangehörigen die Staatsbürgerschaft unerheblich. Die Angehörigen müssen jedoch über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte in einem EU- oder EWR-Staat haben.
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 8 und § 9 AO (s § 1 Rn 69 ff (Teller)). Sofern es im Ausl abweichende Definitionen von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gibt, sind diese nicht maßgebend (H/H/R, § 1a EStG Rz 25).
Mehrere Wohnsitze des Angehörigen sind unschädlich, solange einer davon in dem Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staats liegt.
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