1. Regionale Begrenzung
Rn. 16
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
§ 1a Abs 1 EStG ist nur anwendbar, wenn der StPfl Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist.
Mitgliedsländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
EWR- Staaten sind Island, Norwegen und Liechtenstein.
Eine Ausdehnung auf assoziierte Staaten scheidet aufgrund des Wortlauts der Vorschrift aus (s FG Mchn v 30.09.1998, 1 K 3801/97; FG Ha v 09.12.1999, II 236/98).
Eine Ausnahme gilt für die Schweiz: Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz darf der Splittingtarif nicht versagt werden, weil der Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (s EuGH v 28.02.2013, C-425/11, BStBl II 2013, 896). Der BMF v 16.09.2013, BStBl I 2013, 1325 hat die Anwendung auf alle Bereiche des § 1a EStG zugelassen.
Beispiel:
Die Schweizer Ehefrau des österreichischen Staatsbürgers, der in Deutschland tätig ist, zieht von Österreich in die Schweiz. Das Ehegattensplitting ist für den gesamten VZ anzuwenden.
2. Voraussetzung in der Person des StPfl
Rn. 17
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigungen ist die Staatsangehörigkeit des StPfl zu einem EU- oder EWR-Staat (s Rn 16).
Die Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Bei doppelter oder mehrfacher Staatsbürgerschaft reicht es aus, wenn eine Staatsbürgerschaft die eines EU- oder EWR-Staates ist. Auch die deutsche Staatsbürgerschaft zählt als EU- Staatsbürgerschaft.
Beispiel:
Ein deutscher Staatsangehöriger lebt in Serbien und hat Ansprüche auf Vergünstigungen. Er wechselt die Staatsbürgerschaft.
Durch den Wechsel verliert er die Ansprüche auf Vergünstigungen in Deutschland.
3. Voraussetzungen in der Person des Familienangehörigen
Rn. 18
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Im Gegensatz zu dem StPfl ist bei den Familienangehörigen die Staatsbürgerschaft unerheblich. Die Angehörigen müssen jedoch über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte in einem EU- oder EWR-Staat haben.
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 8 und § 9 AO (s § 1 Rn 69 ff (Teller)). Sofern es im Ausl abweichende Definitionen von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gibt, sind diese nicht maßgebend (H/H/R, § 1a EStG Rz 25).
Mehrere Wohnsitze des Angehörigen sind unschädlich, solange einer davon in dem Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staats liegt.