Rn. 23

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG kann der StPfl Unterhaltsleistungen als SA geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen (s § 10 Rn 16 ff (Rindermann)) gegeben sind:

- Es handelt sich um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
- Der Ehegatte ist unbeschr stpfl.
- Der Geber stellt einen Antrag.
- Der Empfänger stimmt dem Antrag zu.
- Der Höchstbetrag beträgt EUR 13 805 zuzüglich der für die Absicherung des Ehegatten aufgewendeten Beträge nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung).
 

Rn. 24

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA abgezogen werden, wenn sie

- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen,
- lebenslang sind,
- wiederkehrend sind,
- nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
- bei der Veranlagung außer Betracht bleiben und
- der Empfänger unbeschr estpfl ist.

Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung

- eines Mitunternehmeranteils,
- eines Betriebes oder Teilbetriebes,
- von bestimmten Anteilen einer GmbH,
- und dem Wohnteil eines Betriebes der LuF.
 

Rn. 25

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Ausgleichszahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs können nach § 10 Abs 1a Nr 3 EStG als SA abgezogen werden, wenn der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt.

 

Rn. 26

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs können gem § 10 Abs 1a Nr 4 EStG als SA abgezogen werden

- soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen und
- wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschr estpfl ist.

Im Hinblick auf die Einschränkung der genannten Vorschriften auf Empfänger, die unbeschr estpfl sind, wären diese Vorschriften nicht mit dem Gebot der Freizügigkeit der EU-Verträge vereinbar.

Mit Ausnahme der unbeschr StPfl des Leistungsempfängers müssen alle anderen Voraussetzungen erfüllt sein. Zusätzlich muss aber der Leistungsempfänger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz haben, und die Besteuerung beim Empfänger muss durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen ausl Behörde nachgewiesen sein.

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