Rn. 33
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Der Ehegatte muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staates haben. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 1a Abs 1 Nr 2 S 2 EStG; zu Einzelheiten s Rn 18.
Rn. 34
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Bei Anwendung des § 1 Abs 3 EStG (fiktive unbeschr StPfl) ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 EStG zu verdoppeln.
Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Ein Ehegatte ist unbeschr stpfl nach § 1 Abs 1 EStG und ist EU- oder EWR-Staatsangehöriger: Auf Antrag kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als unbeschr stpfl behandelt werden, unabhängig von den Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 EStG. |
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Ist jedoch ein Ehegatte, der EU- oder EWR-Staatsbürger ist, nach § 1 Abs 3 EStG fiktiv unbeschr stpfl, so schafft die Vorschrift eine weitere Voraussetzung für die Zusammenveranlagung. In diesem Fall muss für die Zusammenveranlagung geprüft werden, ob
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die Einkünfte beider Eheleute zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder |
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die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 EStG nicht übersteigen. |
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Zu den Einzelwerten der Einkunftsgrenzen s § 1 Rn 131 ff (Teller).
Es ist zu beachten, dass der Grundfreibetrag ebenfalls analog zu § 1 Abs 3 EStG gekürzt werden darf, wenn es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des StPfl notwendig und angemessen ist. Grundsätzlich zielt die Vorschrift auf den gemeinsamen Familienwohnsitz ab; sofern dieser nicht zu ermitteln ist, so kommen auch zwei verschiedene Freibeträge anhand der jeweiligen Ländergruppeneinteilung (BMF v 18.11.2013, BStBl I 2013, 1462) in Betracht. Zu Einzelheiten der Ländergruppeneinteilung s § 1 Rn 138 (Teller).
Beispiele:
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Ein unbeschr stpfl deutscher ArbN ist mit einer in Österreich lebenden Österreicherin verheiratet, die geringe Einkünfte in Österreich hat. Auf Antrag beider Eheleute können beide als unbeschr stpfl behandelt werden. |
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Der Mann zieht im Folgejahr nach Österreich unter Beibehaltung seiner unselbstständigen Tätigkeit in Deutschland. Beide werden nur dann auf Antrag als in Deutschland unbeschr stpfl behandelt, wenn zusätzlich die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 EStG nicht überschritten werden. |
Des Weiteren ist die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl Steuerbehörde nachzuweisen (§ 1 Abs 3 S 5 EStG), die sich auf die Verhältnisse beider Eheleute beziehen muss.