A. Vorbemerkung
Rn. 1
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
§ 1a EStG ergänzt die Regelungen des § 1 EStG zur unbeschr StPfl. Demzufolge sollen familienbezogene Steuerentlastungen EU- oder EWR- Staatsangehörigen gewährt werden, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl sind oder nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl behandelt werden, auch wenn Familienangehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR Staat haben. Dazu zählen Regelungen zu Ehegattensplitting, Realsplitting, Versorgungsleistungen und Versorgungsausgleich.
Eine vergleichbare Regelung enthält § 1a Abs 2 EStG für Angehörige des öff Dienstes im Hinblick auf die Anwendung des Splittingtarifs.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 2
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§ 1a EStG wurde durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl 1995, 1250) eingeführt. Hintergrund der Neuregelung war die Entscheidung des EuGH v 14.02.1995, EuGHE 1995, 228 iS Schumacker. In dem Urt hatte der EuGH eine Diskriminierung in Fällen gesehen, in denen ein Gebietsfremder im Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zvE im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt und daher der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm Vergünstigungen, die sich aus der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstands ergeben, zu gewähren. Faktisch würde weder persönliche Lage noch Familienstand berücksichtigt.
Dasselbe muss auch gelten, wenn der StPfl in Deutschland ansässig ist, aber Familienangehörige in einem anderen EU- oder EWR-Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In § 1a EStG wurden daher Regelungen für familienbezogene Entlastungen getroffen, falls der Sachverhalt nicht in Inl, sondern im EU- oder EWR-Ausl verwirklicht wird. Die Regelungen betrafen das Realsplitting, Ehegatten-Splitting, Haushaltsfreibetrag, und Kinderbetreuungsleistungen.
Rn. 3
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Im JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl 1996, 2049) wurde der Anwendungsbereich des § 1a Abs 2 EStG für Angestellte im öff Dienst iSd § 1 Abs 2 EStG ausgedehnt, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 S 2 – 4 EStG erfüllen.
Rn. 4
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Durch das FamFördG v 22.12.1999 (BGBl 1999, 2552) wurde § 33c EStG aufgehoben. Demzufolge musste auch § 1a EStG durch Streichung des § 1a Abs 1 Nr 4 und Entfernung von Verweisungen redaktionell verändert werden. Gleichzeitig wurde zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Betreuungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls zu einer redaktionellen Änderung des § 1a EStG führte, indem Kinderfreibetrag durch "Freibeträge nach § 32 Abs 6" ersetzt wurde.
Rn. 5
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Mit dem Steuer-EuroglättungsG vom 29.12.2000 (BGBl 2000,1790) wurde der DM-Betrag durch Euro ersetzt.
Rn. 6
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Durch das HBeglG 2004 v 29.12.2003 (BGBl 2003, 3076) wurde § 32 Abs 7 EStG aufgehoben, mit der Folge, dass der Verweis in § 1a Abs 1 u Abs 1 Nr 3 EStG sowie der Verweis in § 1a Abs 2 EStG auf Abs 1 Nr 3 zu streichen war.
Rn. 7
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Mit dem JStG 2008 v 08.11.2007 (BGBl 2003, 3076) entfiel die Anforderung, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 S 2 – 4 EStG erfüllt sein muss sowie die Beschränkung auf Ehegatten und Kinder. Neu eingeführt wurde der § 1 Abs 1 Nr 1a EStG zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen. In § 1a Abs 1 Nr 2 EStG wird nunmehr auf den Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG verwiesen. § 1a Abs 2 EStG wurde insoweit verändert, dass es nunmehr nur noch auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausl Dienstorts ankommt.
Rn. 8
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Mit dem JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl 2010,1768) wurde die Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs durch Einfügung des § 1a Abs 1 Nr 1b EStG eingeführt.
Mit ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurden in dem neuen § 10 Abs 1a EStG SA-Tatbestände zusammengefasst, auf den jetzt in § 1a Abs 1 Nr 1 EStG verwiesen wird. Durch die Zusammenfassung entfallen die bisherigen Nr 1a u 1b.
C. Inhalt
Rn. 9
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Nach § 1a Abs 1 EStG werden bestimmte Steuerentlastungen an Staatsangehörige von EU- oder EWR Staaten gewährt, die normalerweise nur gewährt werden, wenn Angehörige oder andere Empfänger von Leistungen ebenfalls unbeschr stpfl sind.
Der Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates muss entweder
Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
Rn. 10
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§ 1a Abs 2 EStG gewährt Ehegattensplitting auch Personen, die