A. Persönlicher Geltungsbereich
1. Regionale Begrenzung
Rn. 16
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
§ 1a Abs 1 EStG ist nur anwendbar, wenn der StPfl Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates ist, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist.
Mitgliedsländer der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
EWR- Staaten sind Island, Norwegen und Liechtenstein.
Eine Ausdehnung auf assoziierte Staaten scheidet aufgrund des Wortlauts der Vorschrift aus (s FG Mchn v 30.09.1998, 1 K 3801/97; FG Ha v 09.12.1999, II 236/98).
Eine Ausnahme gilt für die Schweiz: Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz darf der Splittingtarif nicht versagt werden, weil der Ehegatte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (s EuGH v 28.02.2013, C-425/11, BStBl II 2013, 896). Der BMF v 16.09.2013, BStBl I 2013, 1325 hat die Anwendung auf alle Bereiche des § 1a EStG zugelassen.
Beispiel:
Die Schweizer Ehefrau des österreichischen Staatsbürgers, der in Deutschland tätig ist, zieht von Österreich in die Schweiz. Das Ehegattensplitting ist für den gesamten VZ anzuwenden.
2. Voraussetzung in der Person des StPfl
Rn. 17
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Voraussetzung für die Gewährung der Vergünstigungen ist die Staatsangehörigkeit des StPfl zu einem EU- oder EWR-Staat (s Rn 16).
Die Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Staates. Bei doppelter oder mehrfacher Staatsbürgerschaft reicht es aus, wenn eine Staatsbürgerschaft die eines EU- oder EWR-Staates ist. Auch die deutsche Staatsbürgerschaft zählt als EU- Staatsbürgerschaft.
Beispiel:
Ein deutscher Staatsangehöriger lebt in Serbien und hat Ansprüche auf Vergünstigungen. Er wechselt die Staatsbürgerschaft.
Durch den Wechsel verliert er die Ansprüche auf Vergünstigungen in Deutschland.
3. Voraussetzungen in der Person des Familienangehörigen
Rn. 18
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Im Gegensatz zu dem StPfl ist bei den Familienangehörigen die Staatsbürgerschaft unerheblich. Die Angehörigen müssen jedoch über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalte in einem EU- oder EWR-Staat haben.
Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach § 8 und § 9 AO (s § 1 Rn 69 ff (Teller)). Sofern es im Ausl abweichende Definitionen von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gibt, sind diese nicht maßgebend (H/H/R, § 1a EStG Rz 25).
Mehrere Wohnsitze des Angehörigen sind unschädlich, solange einer davon in dem Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staats liegt.
B. Sachliche Voraussetzungen
Rn. 19
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Die Vergünstigungen erhalten nur StPfl, die nach § 1 Abs 1 EStG unbeschr stpfl (dazu s § 1 Rn 51 ff, Teller) sind oder auf Antrag nach § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118 ff, Teller) als unbeschr stpfl gelten.
Rn. 20
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Die erste Alt umfasst den Fall, dass ein EU- oder EWR-Staatsbürger Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (dazu s § 1 Rn 69 ff, Teller) in Deutschland, jedoch familiäre Verpflichtungen außerhalb Deutschlands hat. Dies dürfte hautsächlich der Fall sein, wenn Ehegatten und Kinder im Herkunftsland verbleiben. Die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs 3 S 2 EStG müssen entgegen früherer Rechtslage nicht eingehalten werden.
Rn. 21
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Die zweite Alt betrifft EU- oder EWR Staatsangehörige, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschr stpfl gelten. Hierbei handelt es sich um sog Grenzpendler, also Personen, die im Ausl wohnen, aber im Inl tätig sind und im Inl ihre wesentlichen Einkünfte beziehen. Nicht notwendig ist, dass der StPfl im EU-Ausl wohnt.
Natürliche Personen sind auf Antrag als unbeschr stpfl nach § 1 Abs 3 EStG zu behandeln, wenn
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sie im Inl weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben |
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inl Einkünfte nach § 49 EStG haben und |
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die Einkommensgrenzen des § 1 Abs 3 S 2 –4 EStG erfüllt sind. |
C. Vergünstigungen
Rn. 22
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Erfüllt der StPfl die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, so werden ihm nach § 1a Abs 1 EStG folgende Vergünstigungen gewährt:
1. SA gem § 10 Abs 1a EStG
a) Von § 10 Abs 1a EStG umfasste Aufwendungen
Rn. 23
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Nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG kann der StPfl Unterhaltsleistungen als SA geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen (s § 10 Rn 16 ff (Rindermann)) gegeben sind:
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Es handelt sich um Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. |
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Der Ehegatte ist unbeschr stpfl. |
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Der Geber stellt einen Antrag. |
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Der Empfänger stimmt dem Antrag zu. |
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Der Höchstbetrag beträgt EUR 13 805 zuzüglich der für die Absicherung des Ehegatten aufgewendeten Beträge nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung). |
Rn. 24
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Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als SA abgezogen werden, wenn sie
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auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, |
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lebenslang sind, |
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wiederkehrend sind, |
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nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, |
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bei der Veranlagung außer Betracht bleiben und |
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der Empfänger unbeschr estpfl ist. |
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