Rn. 35
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
Deutsche Staatsangehörige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben und zu einer inl juristischen Person des öff Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inl öff Kasse beziehen, sind nach § 1 Abs 2 EStG unbeschr stpfl (erweiterte unbeschr StPfl). Dies betrifft auch Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte beziehen oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inl estpfl sind.
Nicht von der Regelung erfasst sind ausl Staatsangehörige (auch EU- oder EWR-Staatsangehörige) im öff Dienst, Angehörige mit ausl Staatsangehörigkeit und Angehörige mit Einkünften, die nicht in Deutschland estpfl sind, unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte.
§ 1a Abs 2 EStG erweitert den personellen Anwendungsbereich des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG (Ehegattensplitting). Ziel der Vorschrift ist es, auch diejenigen Angehörigen des öff Dienstes, die keinen diplomatischen oder konsularischen Status haben und aus diesem oder einem anderen Grund nicht nach § 1 Abs 2 EStG unbeschr stpfl sind, die Vergünstigungen des Abs 1 Nr 2 – 4 zu verschaffen (BT-Drucks 13/1558, 410).
Rn. 36
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
In der Alt 1 werden Personen iSd § 1 Abs 2 EStG, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 S 2 – 5 EStG erfüllen, erfasst. Im Einzelnen muss der StPfl
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die deutsche Staatsangehörigkeit haben, |
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weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Deutschland haben, |
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im Dienstverhältnis zu einer inl juristischen Person des öff Rechts stehen und dafür Arbeitslohn von einer inl öff Kasse beziehen, |
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Einkünfte haben, die zu 90 % der deutschen ESt unterliegen, oder seine nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag, |
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die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte von der zuständigen ausl Behörde bescheinigen lassen und |
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einen Antrag stellen. |
Zusätzlich muss er am ausl Dienstort tätig sein. Wenngleich sich aus der Stellung des Tatbestandsmerkmals nicht eindeutig entnehmen lässt, so bezieht es sich gleichwohl auf die erste Variante des § 1a Abs 2 EStG (s H/H/R, § 1a EStG Rz 50). Damit sind Personen, die aus persönlichen Gründen ohne dienstliche Verpflichtung im Ausl Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, von der Vergünstigung ausgeschlossen. In der Praxis dürften das vorwiegend Beamte im Ruhestand außerhalb des EU- oder EWR Raumes sein.
Beispiel:
Die deutsche Frau eines deutschen Diplomaten mit Wohnsitz in den USA hat in der Schweiz in geringem Umfang eigenen Grundbesitz vermietet.
Da die Ehefrau Einkünfte hat, die nicht im Inl stpfl sind, gilt die Ehefrau nicht als unbeschr stpfl nach § 1 Abs 2 EStG. Aber wenn die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG vorliegen, kommt eine Zusammenveranlagung trotzdem in Betracht.
Rn. 37
Stand: EL 117 – ET: 08/2016
In der Alt 2 werden Personen iSd § 1 Abs 3 EStG, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 u 2 EStG erfüllen, erfasst. Im Einzelnen muss der StPfl
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weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Deutschland haben |
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im Dienstverhältnis zu einer inl juristischen Person des öff Rechts stehen und dafür Arbeitslohn von einer inl öffen Kasse beziehen |
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Einkünfte haben, die zu 90 % der deutschen ESt unterliegen, oder seine nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag |
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die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte von der zuständigen ausl Behörde bescheinigen lassen und |
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einen Antrag stellen. |
Der Dienstort muss sich im Ausl befinden (s Rn 36).
Wegen der vorrangigen Anwendung des § 1a Abs 1 EStG handelt es sich in der Praxis um nicht EU- oder EWR-Ausl.
Beispiel:
Die Frau eines deutschen Diplomaten in Costa Rica ist Schweizerin und hat keine eigenen Einkünfte.
Das in Deutschland zu besteuernde Arbeitseinkommen des Mannes ist in Deutschland stpfl und umfasst mehr als 90 % der Einkünfte. Ehegatten-Splitting ist möglich.
Für Personen, die nach Rückkehr ins Inl unbeschr stpfl sind und deren Ehegatten aus zwingenden Gründen am ursprünglichen Dienstort verbleiben, gibt es Billigkeitsregelungen (vgl BMF v 08.10.1996, BStBl I 1996,1191).
Die Vergünstigungen des § 1a Abs 2 EStG gelten nur für die Anwendung des Splittingtarifs, nicht jedoch für Realsplitting, Versorgungsleistungen oder Ausgleichszahlungen.