Rn. 1
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 EStG findet sich im 2. Abschnitt des EStG, der mit "Einkommen" überschrieben ist. Die Vorschrift hat eine Doppelfunktion:
(1) |
Definition der grundlegenden Begriffe des EStG |
(2) |
Aufstellung eines Rechenschemas bis zur Ermittlung der festzusetzenden ESt (vgl BT-Drucks 7/1470, 238). |
Rn. 2
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Als Norm des zweiten Abschnitts gehört § 2 EStG zum Kernbereich des gesetzlichen Regelungsprogramms. Reduziert man das EStG auf seine Grundstrukturen, so stellen sich folgende Fragen:
- Wer muss Steuern zahlen (Frage nach dem Steuersubjekt)?
- Was ist das Steuerobjekt?
- Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer?
- Wie sieht der Steuertarif aus?
Rn. 3
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das EStG behandelt das Steuersubjekt im ersten Abschnitt (§ 1, § 1a EStG) und wendet sich dann im zweiten Abschnitt (§§ 2–24b EStG) dem Steuerobjekt und den wichtigsten Elementen der Steuerbemessungsgrundlage zu. Der zweite Abschnitt ist damit zentral für das EStG. Er umfasst auch quantitativ einen Großteil des Textes des EStG. Die Erläuterungen zum zweiten Teil des EStG nehmen idR den weit überwiegenden Teil der Kommentierungen des Gesetzes ein.
Rn. 4
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Steuerobjekt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des StPfl, es kennzeichnet den Grund der StPfl. Der Bürger wird zur Steuerzahlung herangezogen, weil er "Einkommen" bezogen hat. An die Frage nach dem Grund der StPfl schließt sich die nach ihrer Höhe an. Sie richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages, der als Einkommen bezogen worden ist. Damit wird die Frage nach der Steuerbemessungsgrundlage gestellt. Im ESt-Recht ist nur ein Teilbetrag des Einkommens Steuerbemessungsgrundlage, das nicht disponible Einkommen wird zT aus ihr herausgelöst (§ 2 Abs 5 EStG). Daher ist zwischen dem Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG) und der Steuerbemessungsgrundlage (= zvE, § 2 Abs 5 EStG) zu unterscheiden. Außerdem regelt der 2. Abschnitt des EStG die Steuerbemessungsgrundlage nur lückenhaft; im 4. Abschnitt ("Tarif") finden sich auch noch Vorschriften, die die Bemessungsgrundlage kürzen: § 32 EStG, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 5, 6 EStG, §§ 33–33b EStG sowie § 34 Abs 3 EStG.
Rn. 5
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der zweite Abschnitt des EStG ist in 9 Unter-Abschnitte gegliedert, wobei die weggefallenen Vorschriften nicht mehr aufgeführt werden:
Unter-Abschnitt Nr |
Überschrift des Unter-Abschnitts |
Themenbereiche in Stichworten |
§§ |
1 |
Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung |
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen, negative Einkünfte aus dem Ausland bzw aus Verlustzuweisungsgesellschaften |
2–2a |
2 |
Steuerfreie Einnahmen |
steuerfreie Einnahmen (nicht abschließend), Behandlung damit zusammenhängender BA/WK |
3, 3a, 3b, 3c |
3 |
Gewinn |
Gewinnermittlung |
4–7i, 13a |
4 |
Überschuss der Einnahmen über die WK |
WK-Regelungen |
8–9a |
4a |
Vorsteuerabzug |
Zusammenhang zwischen ESt und umsatzsteuerlichem Vorsteuerabzug |
9b |
5 |
Sonderausgaben |
Katalog der Sonderausgaben |
10–10g |
6 |
Vereinnahmung und Verausgabung |
Zu- und Abflussprinzip mit Sonderregelungen |
11–11b |
7 |
Nicht abzugsfähige Ausgaben |
Nicht abzugsfähige Ausgaben |
12 |
8 |
Einzelne Einkunftsarten |
Vorschriften zu den einzelnen Einkunftsarten und gemeinsame Vorschriften |
13–24b |