aa) Abschichtungsfunktion des Einkünftekatalogs
Rn. 53
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Einkünftekatalog soll abgrenzen zwischen:
Einkommenssphäre |
Vermögenssphäre |
steuerlich relevant |
steuerlich nicht relevant |
Rn. 53a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Einkünftekatalog ist abschließend. Trotz der Bezeichnung der siebten Einkunftsart als "sonstige Einkünfte" (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG) bildet sie keinen (allgemeinen) Auffangtatbestand. Zur Subsidiarität innerhalb des § 22 EStG s § 22 Rn 3f (Mues).
ab) Begriffliche Abschichtung nicht steuerbarer Vermögenszuflüsse
Rn. 54
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Nicht steuerbare Vermögenszuflüsse werden nicht"Einkünfte" genannt. Daher kann das EStG von der "Summe der Einkünfte" oder von dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" sprechen, womit die Summe oder der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gemeint ist. Die Praxis versteht allerdings den Begriff der Einkünfte nicht immer in diesem engen, auf die Zugänge innerhalb der Einkunftsarten begrenzten Sinn. Nur so ist es zu erklären, dass zB der BFH von "nicht einkommensteuerbaren Einkünften" spricht (GrS BFH BStBl II 1984, 751; s auch BFH BStBl II 1985, 399: "nicht steuerbare Einkünfte aus Liebhaberei"). Im Text des EStG ist gelegentlich von "stpfl Einkünften" die Rede (zB § 1 Abs 2 S 1 EStG). Damit sind steuerbare (= innerhalb der Einkunftsarten zufließende) Bezüge gemeint, die das Gesetz nicht besonders steuerfrei stellt.
ac) Steuerkonkurrenz als Abschichtungskriterium
Rn. 55
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beim Abschichten steuerlich relevanter von nicht relevanten Bezügen ist auch die Steuerkonkurrenz ein wichtiges Kriterium. Vorgänge, die bereits durch andere Steuern erfasst werden, sollen nicht noch zusätzlich der ESt unterliegen (zB Schenkungen/Erwerbe von Todes wegen).
ad) Grds kein Korrespondenzprinzip
Rn. 56
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das EStG kennt keinen Grundsatz, wonach sachlich und/oder zeitlich korrespondierend zu besteuern ist. Lediglich ausnahmsweise gilt das Korrespondenzprinzip:
ae) Staatliche Transferleistungen
Rn. 57
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Staatliche Transferleistungen (zB Sozialhilfe, § 3 Nr 11 EStG oder Kindergeld, § 3 Nr 24 EStG, §§ 62ff EStG) steuerfrei zu stellen, mag ursprünglich damit begründet worden sein, dass es in sich widersprüchlich wäre, staatliche Unterstützungsleistungen durch Steuerabzug zu kürzen – dh mit der einen Hand zu geben und mit der anderen wieder zu nehmen. Seit den letzten Jahrzehnten wird dagegen über die Erweiterung des Einkommensbegriffs auf diese Transferleistungen diskutiert (Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, 93, 102).
af) Spiel- und Wettgewinne
Rn. 58
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
(1) |
Der Grundsatz (= reines Glücksspiel) Spiel- und Wettgewinne, zB aus Lotterien (BFH X R 43/12, BStBl II 2016, 48), werden deswegen grds nicht von den 7 Einkunftsarten erfasst. Folgende Überlegungen stecken dahinter:
- Sonst müssten auch Verluste daraus berücksichtigt werden.
- Es fehlt bei diesen Gewinnen am Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH BStBl II 1991, 333). Dieser Gesichtspunkt gilt freilich auch für sonstige Einkünfte (§ 2 Abs 1 Nr 7 EStG, § 22 Nr 3 EStG); damit ist aber nicht gemeint, dass nur Gegenleistungen Einkommen darstellen und stpfl sind.
- Das EStG will nur den aktiv erwirtschafteten, nicht aber den passiv zugefallenen Erwerb besteuern (vgl Jakob, Steuern vom Einkommen I, 1980, 57). Unter dem Gesichtspunkt, nach der Leistungsfähigkeit zu besteuern, erscheint dies jedoch ein zweifelhafter Rechtfertigungsgrund.
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(2) |
Die Ausnahme (= Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitskomponente). |
Rn. 58a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Allerdings gilt das nicht, wenn es nicht nur um eine Glückskomponente, sondern auch um eine Geschicklichkeitskomponente geht, der Glücksfaktor weitgehend relativiert wird und stattdessen der Geschicklichkeitsfaktor dominiert, zB bei den Pokervarianten"Texas Hold'em" oder "Limited Omaha", hier kann die Teilnahme an Turnierpokerspielen mit diesen Varianten eine gewerblich Tätigkeit sein (BFH X R 43/12, BStBl II 2016, 48; OFD NRW Kurzinformation ESt Nr 09/2017 v 18.01.2017, DB 2017, 339 mit weiteren Einzelheiten). Zu diesem Thema s auch Ebner, NWB 21/2016, 1584; Meier, FR 2016, 359).
Rn. 58b
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zu Preisgeldern bei Fernsehshows s Rn 61 "Preisgeld". Zu Bitcoin-Mining als Glücksspiel s Farrugia-Weber/Dietsch, DStR 2022, 8
ag) Abgeltungsteuer
Rn. 59
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die grundsätzliche Einführung einer AbgSt auf Kapitaleinkünfte ab VZ 2009 (s Rn 188a, 188b) soll der Vereinfachung dienen (s Begründung im Referentenentwurf zum UnternehmensteuerreformG 2008, 58). Dadurch, dass hierdurch auch die steuerbaren Einkünfte in § 20 Abs 2 S 2 EStG ausgedehnt wurden, führt auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG im PV zu einem steuerlich anzuerkennen Verlust nach § 20 Abs 2 S 1 N 7 iVm Abs 4 EStG (BFH BStBl II 2020, ...