Rn. 350

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das ESt-Recht unterscheidet zwischen:

  • der tariflichen Steuer (§ 2 Abs 5 S 1 EStG). Sie bezeichnet den Teilbetrag der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Steuertarifs auf die Bemessungsgrundlage ergibt (§ 32a Abs 1, 5 EStG).
  • der festzusetzenden Steuer (§ 2 Abs 6 S 1 EStG). Das JStG 1996 (v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250) hatte den Begriff neu gefasst. Begründet wurde dies damit, dass die festzusetzende Steuer (die sich aus der tariflichen ESt ableitet) Bemessungsgrundlage für den SolZ ab 1995 ist (§ 51a Abs 2 EStG). Um Zweifel zu vermeiden, ist der Begriff neu definiert worden.
  • der zu zahlenden Steuer. Auf die festzusetzende Steuer werden iRd § 36 Abs 2 EStG Vorauszahlungen angerechnet. Aufgrund dieser Anrechnung kann sich ein Überschuss zugunsten des FA (dies ist die zu zahlende Steuer) oder des StPfl (Erstattungsanspruch) ergeben, § 36 Abs 4 EStG.
  • und der gezahlten Steuer. Sie spielt bei der Anrechnung ausländischen Steuern eine Rolle (§ 34c Abs 1 S 1 EStG).

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