1. § 2 EStG im zweiten Abschnitt des EStG
Rn. 1
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 EStG findet sich im 2. Abschnitt des EStG, der mit "Einkommen" überschrieben ist. Die Vorschrift hat eine Doppelfunktion:
(1) |
Definition der grundlegenden Begriffe des EStG |
(2) |
Aufstellung eines Rechenschemas bis zur Ermittlung der festzusetzenden ESt (vgl BT-Drucks 7/1470, 238). |
Rn. 2
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Als Norm des zweiten Abschnitts gehört § 2 EStG zum Kernbereich des gesetzlichen Regelungsprogramms. Reduziert man das EStG auf seine Grundstrukturen, so stellen sich folgende Fragen:
- Wer muss Steuern zahlen (Frage nach dem Steuersubjekt)?
- Was ist das Steuerobjekt?
- Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer?
- Wie sieht der Steuertarif aus?
Rn. 3
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das EStG behandelt das Steuersubjekt im ersten Abschnitt (§ 1, § 1a EStG) und wendet sich dann im zweiten Abschnitt (§§ 2–24b EStG) dem Steuerobjekt und den wichtigsten Elementen der Steuerbemessungsgrundlage zu. Der zweite Abschnitt ist damit zentral für das EStG. Er umfasst auch quantitativ einen Großteil des Textes des EStG. Die Erläuterungen zum zweiten Teil des EStG nehmen idR den weit überwiegenden Teil der Kommentierungen des Gesetzes ein.
Rn. 4
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Steuerobjekt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des StPfl, es kennzeichnet den Grund der StPfl. Der Bürger wird zur Steuerzahlung herangezogen, weil er "Einkommen" bezogen hat. An die Frage nach dem Grund der StPfl schließt sich die nach ihrer Höhe an. Sie richtet sich nach der Höhe des Geldbetrages, der als Einkommen bezogen worden ist. Damit wird die Frage nach der Steuerbemessungsgrundlage gestellt. Im ESt-Recht ist nur ein Teilbetrag des Einkommens Steuerbemessungsgrundlage, das nicht disponible Einkommen wird zT aus ihr herausgelöst (§ 2 Abs 5 EStG). Daher ist zwischen dem Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG) und der Steuerbemessungsgrundlage (= zvE, § 2 Abs 5 EStG) zu unterscheiden. Außerdem regelt der 2. Abschnitt des EStG die Steuerbemessungsgrundlage nur lückenhaft; im 4. Abschnitt ("Tarif") finden sich auch noch Vorschriften, die die Bemessungsgrundlage kürzen: § 32 EStG, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1, Abs 5, 6 EStG, §§ 33–33b EStG sowie § 34 Abs 3 EStG.
Rn. 5
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der zweite Abschnitt des EStG ist in 9 Unter-Abschnitte gegliedert, wobei die weggefallenen Vorschriften nicht mehr aufgeführt werden:
Unter-Abschnitt Nr |
Überschrift des Unter-Abschnitts |
Themenbereiche in Stichworten |
§§ |
1 |
Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung |
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen, negative Einkünfte aus dem Ausland bzw aus Verlustzuweisungsgesellschaften |
2–2a |
2 |
Steuerfreie Einnahmen |
steuerfreie Einnahmen (nicht abschließend), Behandlung damit zusammenhängender BA/WK |
3, 3a, 3b, 3c |
3 |
Gewinn |
Gewinnermittlung |
4–7i, 13a |
4 |
Überschuss der Einnahmen über die WK |
WK-Regelungen |
8–9a |
4a |
Vorsteuerabzug |
Zusammenhang zwischen ESt und umsatzsteuerlichem Vorsteuerabzug |
9b |
5 |
Sonderausgaben |
Katalog der Sonderausgaben |
10–10g |
6 |
Vereinnahmung und Verausgabung |
Zu- und Abflussprinzip mit Sonderregelungen |
11–11b |
7 |
Nicht abzugsfähige Ausgaben |
Nicht abzugsfähige Ausgaben |
12 |
8 |
Einzelne Einkunftsarten |
Vorschriften zu den einzelnen Einkunftsarten und gemeinsame Vorschriften |
13–24b |
2. Der erste Unter-Abschnitt des zweiten Teils
Rn. 6
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 EStG bildet zusammen mit § 2a EStG den 1. Unter-Abschnitt des 2. Teils. Der Titel dieses Unter-Abschnitt lautet: "Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung". Dies ist:
- nicht besonders aussagekräftig, da diese Bezeichnung eigentlich für den ganzen zweiten Abschnitt gelten kann.
- nicht umfassend beschrieben, da sich die sachlichen Voraussetzungen der Besteuerung (dh die Einkünfte und die von ihnen, von ihrer Summe, von ihrem Gesamtbetrag und von ihrer Zusammenfassung zum Einkommen abzugsfähigen Beträge) nicht losgelöst von der Person bestimmen lassen, die sie aufwendet oder erzielt.
Rn. 6a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Zu § 2 EStG gehört auch die Frage, wem Einkünfte und Aufwendungen persönlich zuzurechnen sind. Außerdem regelt § 2 Abs 7 EStG Fragen der Abschnittsbesteuerung und steckt damit den zeitlichen Rahmen der Einkommensermittlung ab. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (s BVerfG v 07.05.2013, 2 BvR 909/06, BGBl I 2013, 1647) stellt § 2 Abs 8 EStG Ehegatten/Ehen mit Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften gleich (s Rn 10, 367ff).
Rn. 7
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 EStG ist nur einer von zwei Paragraphen des 1. Unter-Abschnitts. Dabei schränkt § 2a EStG die Grundnorm des § 2 EStG ein. § 2 Abs 1 EStG sieht nämlich vor, dass der StPfl mit sämtlichen Einkünften aus den dort aufgeführten 7 Einkunftsarten der StPfl unterliegt. Diese Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten werden zur Summe der Einkünfte (SdE) (§ 2 Abs 3 EStG). Bei dieser Zusammenfassung sind positive und negative Zahlen zu saldieren.