Rn. 348c
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 2 Abs 5a EStG hat keine steuerliche Bedeutung, sondern außersteuerliche.
Rn. 348d
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Inhaltlicher Vergleich der S 1 und 2 des § 2 Abs 5a EStG:
Tatbestand | Rechtsfolge |
---|---|
S 1: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Abs (= Abs 1–5) definierten Begriffe an (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zvE, s Rn 348f Spiegelstrich 1–5) | S 2: Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Abs 1–3 genannten Begriffe an (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, s Rn 348f Spiegelstrich 1–3) |
S 1: erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die in s Rn 348h Spiegelstrich 1–3 genannten Beträge | S 2: mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten |
Rn. 348e
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
S 1 des § 2 Abs 5a EStG führt also dazu, dass die dort genannten Begriffe sich um bestimmte Beträge erhöhen, während S 2 zu einer Minderung der dort genannten Begriffe führt. Die Auswirkungen sind ebenfalls unterschiedlich:
- bei S 1 betrifft die Erhöhung die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen und zvE
- bei S 2 betrifft die Minderung nur die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte.
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