Rn. 304

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können nur die in § 2 Abs 4 EStG genannten Posten abgezogen werden.

Eine andere Frage ist, ob § 12 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot enthält. Diese Frage bejahte der BFH in jahrzehntelanger Rspr (GrS BFH BStBl II 1971, 17; 1979, 213; 1990, 49; s § 12 Rn 126ff (Wienbergen)), änderte diese aber seit GrS 1/06 (BFH BStBl II 2010, 672; BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 614).

Nunmehr gilt, was zugunsten des StPfl zu begrüßen ist: § 12 Nr 1 S 2 EStG enthält kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl der Einkunftserzielung dienen als auch privat veranlasste Teile enthalten (sog gemischte Aufwendungen). Im Urteilsfall ging es um eine gemischt veranlasste Reise. Der GrS bestimmte hier, dass in einem solchen Fall grds in einerseits abziehbare WK/BA und andererseits in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen ist (= Aufteilungsgebot), wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht nur untergeordnet sind. Dabei könne es das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge ggf erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen. Nach einer historischen Analyse der Thematik in Rspr und Literatur begründet der GrS sein Ergebnis ua mit dem objektiven Nettoprinzip (dazu s Rn 1616g). Dazu s § 12 Rz 132ff (Wienbergen).

 

Rn. 305

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Schreiben des BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 614 legt, wie nicht anders zu erwarten, dieses Urteil sehr restriktiv aus. Zu weiteren Einzelheiten s § 12 Rn 139ff (Wienbergen).

 

Rn. 306

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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