Rn. 27

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Aufgrund der Mängel beider Theorien hat es der Gesetzgeber seit 1925 vermieden, sich auf ein einheitliches gedankliches Konzept der Einkommensabgrenzung festzulegen (vgl Begründung zum EStG 1934, RStBl 1935, 34). Im Übrigen hat er die Regelungstechnik gegenüber dem EStG 1920 geändert. Statt wie dort mit einer weiten Einkommensdefinition zu beginnen und diese durch Ausnahmetatbestände einzuschränken, hat der Gesetzgeber einen Katalog von zurzeit sieben Einkunftsarten entwickelt und nur noch die aus diesen Einkunftsarten resultierenden Katalogeinkünfte für einkommensrelevant erklärt.

 

Rn. 28

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Grunde besteht seitdem ein Mischsystem (glA Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 36, Stand 13.03.2019):

Dieses Mischsystem (Zweiteilung) bezeichnet man als "Dualismus der Einkünfteberechnung" (BFH BStBl II 1994, 289). S Rn 71, 155ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge