1. Allgemeines
Rn. 179
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
"Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die WK (§§ 8–9a EStG)." Diese "anderen" Einkunftsarten sind:
Neben den ausdrücklich genannten §§ 8–9a EStG sind auch zu beachten: §§ 2a, 3, 3b, 3c, 9b, 11, 12, 19–24 EStG sowie weitere Vorschriften, auf die diese verweisen (zB § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auf § 7ff EStG). Ferner spielen die §§ 40–40b EStG bei der Überschussermittlung eine Rolle, auch § 50a EStG ist zu nennen.
Rn. 180
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das Gesetz spricht von einem Überschuss der Einnahmen über die WK. Daraus folgt:
(1) |
Sind die Einnahmen höher als die WK, erfasst dies der Wortlaut des § 2 Abs 2 Nr 2 EStG direkt. |
(2) |
Sind die WK höher als die Einnahmen, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG sinngemäß. |
(3) |
Sind nur WK (sog vorab entstandene WK) oder nur Einnahmen vorhanden, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ebenfalls sinngemäß. |
Rn. 181
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der Überschussrechnung sind zwei Wege zu unterscheiden:
(1) |
§§ 8–9a EStG regeln die Grundform der Überschussermittlung: Einnahmen und WK werden gegenübergestellt. Zur Spezialregelung ab VZ 2009 bei der AbgSt für Kapitaleinkünfte s Rn 188a, 188b. |
(2) |
§§ 40–40b EStG (LSt-Pauschalierungen) und § 50a EStG (Abzugsteuer bei beschränkt StPfl in den dort genannten Fällen) sehen eine weitere Form der Überschussermittlung vor. |
Analog zur Aussage bei den Gewinneinkünften (s Rn 161) ist auch bei den Überschusseinkünften die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) kein weiterer Weg, den Überschuss zu ermitteln.
Rn. 182
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Die Überschusseinkünfte gehen nicht wie die Gewinneinkünfte von einem BV des StPfl aus. Dennoch spielt auch hier die Frage, ob Vermögensgegenständen der Einkunftserzielung dienen sollen, eine Rolle. Bei den Überschusseinkünften lässt sich daher statt von einem BV von dem Einkunftserzielungsvermögen bzw bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) von einem Arbeitsvermögen sprechen.
2. Die Einnahmen-WK-Rechnung
a) Allgemeines
Rn. 183
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Einnahmen-WK-Rechnung ist wie die BE/BA-Rechnung (§ 4 Abs 3 EStG) eine Geldrechnung. Sie knüpft ebenfalls an das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) an.
Rn. 184
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Gemeinsamkeiten und Unterschiede zeigt folgende Übersicht:
Rn. 185
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Einnahmen-WK-Rechnung stellt gegenüber: Einnahmen (s Rn 186) und WK (s Rn 196).
b) Einnahmen
Rn. 186
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Einnahmen sind Zuflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge, s § 8 Abs 2 EStG) vor Abzug der Ausgaben. Dieser Begriff gilt für § 2 Abs 2 Nr 2, § 4 Abs 3 S 1, § 8, § 50a Abs 4 S 1 EStG. Zu den Einnahmen rechnen idR nur tatsächliche Vermögenszuflüsse.
Durch die Rückzahlung von Einnahmen entstehende negative Einnahmen sind Vermögensabflüsse und als WK zu behandeln, s Rn 190.
c) Werbungskosten
Rn. 187
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WK sind die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die iR einer der Einkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG beim StPfl abfließen, und zwar zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dieser Einkunftsart (Legaldefinition in § 9 Abs 1 S 1 EStG). Der BFH geht von dieser Zweckrichtung der Aufwendungen schon dann aus, wenn die Aufwendungen durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind (BFH BStBl II 1981, 368; 1981, 510; 1994, 289; glA R 9.1 Abs 1 S 1 LStR 2015/2021). Damit werden WK und BA (§ 4 Abs 4 EStG) aneinander angeglichen. Aus den Aufwendungen werden jedoch, soweit nicht Sondervorschriften (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 6, 7 EStG) eingreifen, die auf den Vermögensstamm gemachten Aufwendungen herausgelöst, dh, diese sind nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 1993, 434; 1994, 289).
Rn. 188
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beispiel:
Nimmt der StPfl ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit ein Grundstück zu erwerben, aus dem er VuV-Einkünfte erzielt, und entwickelt sich der Wechselkurs zwischen Euro und der anderen Währung für ihn ungünstig, fehlt es an Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 S 1 EStG, solange das Darlehen nicht fällig ist. Verluste bei Fälligkeit des Darlehens sind, da die Vermögenssphäre betreffend, ebenfalls nicht abzugsfähig.
Die Kursverluste sind daher nicht abziehbar (BFH BStBl II 1994, 289). Ferner s Rn 144a, 189.
Rn. 188a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Art 1 Nr 2a, Nr 40 UntStRefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) führte in § 20 Abs 9, § 32d Abs 1, § 43 Abs 5 und § 52a Abs 2 EStG iRd AbgSt auf Kapitaleinkünfte einen sog Sparer-Pauschbetrag iHv 801 EUR (Alleinstehende)/1 602 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten) ein, und zwar ab VZ 2009 (seitdem unverändert). Dieser ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag. En...