1. Überblick
Rn. 318
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Abzugsbeträge wegen außergewöhnlicher Belastungen enthalten §§ 33–33c EStG. Die Abzugsbeträge mindern dabei den Gesamtbetrag der Einkünfte (§§ 2 Abs 4 EStG). Es handelt sich dabei um folgende Vorschriften (Rechtslage ab VZ 2010):
- § 33 EStG: außergewöhnliche Belastungen
- § 33a EStG: außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 33b EStG: Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.
Rn. 318a
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beschränkt StPfl können außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) nicht geltend machen (§ 50 Abs 1 S 4EStG), dies ist mE europarechtlich bedenklich (bereits s Rn 312). ME ist diese Diskriminierung durch § 1 Abs 3 EStG (dazu s § 1 Rn 118ff (Teller)) nur teilweise beseitigt.
2. § 33 EStG als Grundnorm
Rn. 319
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Grundnorm der außergewöhnlichen Belastungen bildet § 33 EStG. Die wichtigsten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG sind:
- Es muss sich um größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands handeln (§ 33 Abs 1 EStG; s § 33 Rn 87ff (Nacke)). Ob die Aufwendungen das Einkommen oder das Vermögen belasten, spielt dabei keine Rolle mehr (BFH BStBl II 1995, 774; s § 33 Rn 83ff (Nacke); Sunder-Plassmann, DStZ 1995, 193).
- Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen sein (§ 33 Abs 1 EStG). Zwangsläufig meint: Der StPfl kann sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen, die Aufwendungen sind den Umständen nach notwendig und übersteigen einen angemessenen Betrag nicht (§ 33 Abs 2 S 1 EStG).
- Es darf sich nicht um Aufwendungen handeln, die zu den BA/WK/Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs 5 EStG oder § 9c EStG fallen (für Aufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 7, 9 EStG nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können, § 33 Abs 2 S 2 EStG). Diätverpflegungsaufwendungen sind nicht abziehbar (§ 33 Abs 2 S 3 EStG).
- Nur der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, ist abziehbar (§ 33 Abs 3 EStG mit gestaffelter zumutbarer Eigenbelastung je nach Gesamtbetrag der Einkünfte und Kinderzahl). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG BFH/NV 2000, 704; BFH BStBl II 2009, 808; s § 33 Rn 201 (Nacke); dazu Bareis, DStR 2017, 823; Haupt, DStR 2017, 831). Zur stufenweisen Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs 3 EStG s BFH VI R 75/14, BStBl II 2017, 684.
3. Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (§ 33a EStG)
Rn. 320
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 33a EStG typisiert besonders häufig vorkommende außergewöhnliche Belastungen und ist insoweit speziell gegenüber § 33 EStG (§ 33a Abs 4 EStG). Dabei betrifft:
- § 33a Abs 1 EStG: Aufwendungen für Unterhalt und/oder eine Berufsausbildung einer dem StPfl oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person
- § 33a Abs 2 EStG: Aufwendungen für den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift s § 33a Rn 20ff (Pust).
4. Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG)
Rn. 321
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 33b EStG gewährt in