Schrifttum:
Karrenbrock, Wider die Aushöhlung des Leistungsfähigkeitsprinzips durch die Mindestbesteuerung, DB 2004, 559;
Nolte, Geänderte Verlustverrechnungsmodalitäten im Ertragsteuerrecht, NWB F 3, 12 907;
Intemann/Nacke, Verlustverrechnung nach den Steueränderungen für 2003/04, DStR 2004, 1149;
Lindauer, BB-Forum: Anmerkungen zur Mindestbesteuerung 2004, BB 2004, 2720;
Korezkij, Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs 3 EStG aF, DStR 2005, 1111;
Korezkij, Nochmals: Zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs 3 EStG aF – Neue Entwicklung in der Rspr, DStR 2006, 1778;
Kohlhaas, Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung aF, DStR 2006, 2240;
Kohlhaas, Die Mindestbesteuerung aF gilt nur für "unechte" Verluste, DStR 2012, 773.
Rn. 200
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Hinweis: Diese durch das StEntlG 1999/2000/2003 (v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402) eingefügte Regelung ist seit 01.01.2004 wieder aufgehoben worden (Art 1 Nr 1, Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum SteuervergünstigungsabbauG (v 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840).
Rn. 201
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Es wurden gegen diese Regelung erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel geltend gemacht, die im Vorlagebeschluss des BFH v 06.09.2006, XI R 26/04, BStBl II 2007, 167 an das BVerfG gipfelten (s Hutter, NWB 38/2007, 3339). Das BVerfG 2 BvL 59/06, DB 2010, 2477 verwarf jedoch diese Vorlage als unzulässig, da der BFH zum einen den einfachrechtlichen Gehalt des § 2 Abs 3 EStG nicht hinreichend aufbereitet habe, zum anderen die besonderen Verständnisschwierigkeiten in § 2 Abs 3 S 2–5 EStG nicht aufgezeigt worden und Klarheitsprobleme beim ehegattenübergreifenden Verlustausgleich nicht ausreichend konkretisiert worden seien. Diese Entscheidung war zu bedauern, man hätte sich Ausführungen insbesondere zur Normenklarheit und dem Leistungsfähigkeitsprinzip erhofft. Allerdings hatte der BFH (BFH IX R 56/05, BStBl II 2011, 649; BFH IX R 57/05, BFH/NV 2011, 1668) im Wege der verfassungskonformen Auslegung festgestellt, dass unter den Begriff der "negativen Summen" in § 2 Abs 3 EStG aF keine tatsächlich wirtschaftlich erzielten (= echten) Verluste fallen. So sah der BFH Sonderabschreibungen als unechte, aber lineare/degressive oder erhöhte AfA als echte Verluste an (BFH IX R 56/05, BStBl II 2011, 649; BFH IX R 57/05, BFH/NV 2011, 1668; BFH IX R 67/06, BFH/NV 2011, 1318; BFH IX R 70/04, BFH/NV 2011, 1481). S dazu auch Kohlhaas, DStR 2012, 773.
Außerdem ist die Missgeburt des § 2 Abs 3 S 2–8 EStG aF durch Zeitablauf obsolet geworden.
Rn. 202
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Aus diesem Gesichtspunkt der Aktualität heraus unterbleibt auch eine weitere Kommentierung dieser Altregelung.
Rn. 203–298
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
vorläufig frei