A. Vorbemerkung
Rn. 35
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die wichtigste Basisgröße für die Ermittlung des Einkommens ist die Summe der Einkünfte (SdE). Sie wird zwar erst in § 2 Abs 3 EStG ausdrücklich genannt, dort wird aber nur auf § 2 Abs 1 EStG Bezug genommen. § 2 Abs 1 EStG stellt die Einkünfte im Hinblick auf ihre Saldierung in der Summe der Einkünfte zusammen. Daher ist auch der Begriff der Summe der Einkünfte schon in § 2 Abs 1 EStG enthalten. Die Summe der Einkünfte ist danach das Ergebnis, das man bei einer Zusammenrechnung der vom StPfl erzielten Einkünfte aus den sieben in § 2 Abs 1 EStG genannten Einkunftsarten erhält. So gesehen greift der Begriff "Summe" zu kurz, es kann sich auch um einen Saldo handeln.
Rn. 36
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Mit der Summe der Einkünfte fasst das EStG das Ergebnis der einzelnen Einkunftsarten grds zu einem einheitlichen Betrag zusammen. Dieses geht in die einheitliche Bemessungsgrundlage ein und bildet die Basis für den einheitlich belastenden Tarif.
Rn. 36a
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Die aus der Summe der Einkünfte entwickelte einheitliche ESt steht im Gegensatz zu einer Schedulensteuer. Letztere fasst das Ergebnis der Einkunftsarten nicht zusammen, sondern wendet unterschiedliche Steuersätze auf die einzelnen Einkunftsarten an. Der gesonderte Tarif für Einkünfte aus KapVerm (§ 32d EStG, erstmals anzuwenden ab VZ 2009, sog AbgSt) ist jedoch als eine solche anzusehen und verabschiedet sich damit vom einheitlichen Steuersatz (kritisch deswegen Lindberg in Frotscher/Geurts, § 2 EStG Rz 7, Stand 13.03.2019). Auch die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG geht in diese Richtung.
B. Einkünfte
1. Begriff
Rn. 37
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Der Begriff der Einkünfte ist kein spezifisch steuerrechtlicher Begriff. Er findet sich auch in anderen Gesetzen, zB im BGB (§§ 1088 Abs 1, 1374 Abs 2, 1420, 1442, 1462, 1464, 1478 Abs 2 Nr 2, 1605 Abs 1 BGB). Das EStG prägt ihn jedoch spezifisch steuerlich: Zu den Einkünften iSd EStG gehören nur Nettovermögenszuflüsse (s Rn 16a) aus den in § 2 Abs 1 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten, und zwar nicht nur stpfl, sondern auch steuerfreie (BFH BFH/NV 1997, 408). § 34 EStG stellt den ordentlichen Einkünften außerordentliche gegenüber. In § 49 EStG werden inländische, in § 34d EStG ausländische Einkünfte besonders benannt. Auch § 1 Abs 1 AStG spricht von "Einkünften" und meint damit zunächst alle iSd § 2 Abs 1 EStG.
Rn. 37a
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Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs 4 S 2 EStG aF bestimmte sich ebenfalls nach § 2 Abs 2 EStG (BFH III R 69/09, BStBl II 2012, 888; BFH III B 90/06, BFH/NV 2008, 1318), daraus folgte ua, dass das Zuflussprinzip nur iRd Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) anzuwenden ist (BFH aaO).
2. Nettorechnung
Rn. 38
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Der Nettovermögenszufluss ist das Ergebnis einer Rechnung, die miteinander zusammenhängende Vermögensmehrungen und -minderungen saldiert (Nettoprinzip, s Rn 16a). Das Ergebnis der Saldierung wird wie folgt genannt:
Rn. 39
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Das Ergebnis der Nettorechnung kann positiv oder negativ ausfallen. Im Negativfall spricht das Gesetz von "Einkünften", von "negativen Einkünften" (§ 2a EStG) oder von "Verlust" (§ 10d EStG). Auch für negative Zahlen werden die Ausdrücke "Gewinn" oder "Überschuss" verwendet. Gelegentlich kommt stattdessen auch die Bezeichnung "Fehlbetrag" oder "Unterschuss" vor. Das (objektive) Nettoprinzip ist nicht voll verwirklicht (vgl zB § 4 Abs 5 EStG, s Rn 16–16g). Von Verfassungs wegen ist der Gesetzgeber dazu jedoch nicht verpflichtet, s Rn 16ff. Zum subjektiven Nettoprinzip s Rn 33, 307, 329.
3. Elemente der Nettorechnung
Rn. 40
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Fragt man nach den Posten, die als positive oder negative Faktoren in die Nettorechnung gehören, so sind zu nennen:
4. Der Zusammenhang der Rechnungsposten
Rn. 41
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Die Einkünfte werden als durch Saldierung zusammenhängender Vermögensmehrungen und -minderungen ermittelt. Dieser Zusammenhang kann kausal oder final sein. Je nachdem ist von einem Veranlassungsprinzip oder von einem Finalitätsprinzip die Rede:
- Kausalitätsprinzip: Dieses spricht § 4 Abs 4 EStG an. Danach rechnen zu den (mit den BE zusammenhängenden) BA die Aufwendungen, die "durch" den Betrieb (und den Erwerb von BE) veranlasst sind.
- Finalitätsprinzip: Demgegenüber ist § 9 Abs 1 S 1 EStG final angelegt, wenn es dort heißt, dass WK die Aufwendungen "zur" (= zum Zweck der) Erwerbung, Sicherung und Erhaltung ...