Rn. 1393

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 2 S 2 EStG gelten auch als Veräußerung iSv § 20 Abs 2 S 1 EStG

  • die Einlösung,
  • die Rückzahlung,
  • die Abtretung,
  • die verdeckte Einlage in eine KapGes sowie
  • in Fällen des § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens.

Diese Regelung wurde mit dem UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) eingeführt. Gleichgestellte Veräußerungstatbestände sind auf solche anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erfolgen (§ 52a Abs 10 S 9 EStG aF (bis 30.07.2014)). Nach der Gesetzesbegründung stellt § 20 Abs 2 S 2 EStG klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt – vergleichbar mit der Regelung in § 17 Abs 1 S 2 EStG – für die verdeckte Einlage von WG iSd § 20 Abs 2 EStG in eine KapGes.

Mit der Regelung soll eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse soll auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaften bezweckt werden (s BT-Drucks 16/4841, 56).

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