Rn. 1484

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 4a S 7 EStG, eingeführt durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, erweitert den Anwendungsbereich der § 20 Abs 4a S 1 u 2 EStG auf Abspaltungen. Nach der Gesetzesbegründung entspricht dies der Zielsetzung, die AbgSt für StPfl und die Kreditinstitute als steuerabführende Stellen praktikabel auszugestalten. Durch die entsprechende Anwendung von § 20 Abs 4a S 1 EStG bei Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft (BT-Drucks 17/10000).

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