Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 481
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Ein partiarisches Darlehen gemäß § 488 Abs 1 BGB ist gegeben, wenn die Parteien ohne jeden gemeinsamen Zweck lediglich ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer Interessen bestimmt werden (BFH v 28.10.1964, I 198/62 U, BStBl III 1965, 119). Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht (BFH v 21.05.2015, IV R 25/12, BStBl II 2015, 772) und keine Verlustbeteiligung vereinbart worden ist (BFH v 07.02.2018, X R/16, BStBl II 2018, 630).
Die Entscheidung, ob eine Geldanlage in das Handelsgewerbe eines anderen ein partiarisches Darlehen oder eine stille Gesellschaft begründet, kann nur unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (BFH v 21.06.1983, VIII R 237/80, BStBl II 1983, 563). Für die bürgerlich-rechtliche Qualifikation eines Vertragsverhältnisses bietet die Beziehung durch die Parteien lediglich einen Anhaltspunkt; maßgebend ist der von den Parteien zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolgewille. Auch außerhalb des Wortlauts des Vertrages liegende Umstände können für die Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen von Bedeutung sein (BFH v 08.03.1984, I R 31/80, BStBl II 1984, 623). Dabei kann es sich bspw um die bisherigen persönlichen Beziehungen der Parteien, die geplante Dauer des Vertragsverhältnisses, die Bereitschaft des Geldgebers zur Übernahme eines Risikos, das Interesse des Geschäftsinhabers an der Person des Geldgebers sowie der Umfang der eingeräumten Überwachungsrechte handeln. Gegen die Annahme einer bloßen Darlehensgewährung spricht, wenn die Kapitalüberlassung im erheblichen Umfang ohne Gestellung von Sicherheiten erfolgt.
Rn. 482
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft für Zwecke der ESt
Die Abgrenzung zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem partiarischen Darlehensgeber ist für die Qualifikation der Einkünfte aus KapVerm unbedeutend, da sowohl die Gewinnanteile aus stillen Gesellschaften als auch die Zinsen aus partiarischen Darlehen unter § 20 Abs 1 Nr 4 EStG fallen.
Rn. 483
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft für Zwecke der GewSt
Die Abgrenzung zwischen einer typisch stillen Gesellschaft und einem partiarischen Darlehen ist im Ergebnis ebenso unbedeutend, da sowohl Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters nach § 8 Nr 1 Buchst c GewStG als auch die Zinsen aus einem partiarischen Darlehen nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG jeweils zu 100 % in die weitere Berechnung der Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 GewStG eingehen.
Rn. 484
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft für Zwecke der DBA
Die Gleichstellung von Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen gelten nicht für Zwecke von DBA. Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen können nach den einzelnen DBA als Zinsen oder als Dividenden zu behandeln sein. Einige DBA enthalten eine genaue Zuordnung. So werden in einigen DBA die Einnahmen aus partiarischen Darlehen ausdrücklich den Dividenden zugeordnet (zB Art 10 Abs 5 DBA-USA 1989/2008; Art 10 Abs 4 DBA-Schweiz).
Fehlt eine genaue Zuordnung, so sind die in den einzelnen Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmungen anzuwenden.
Wenn das Abkommen die Zinsen allgemein als Einnahmen aus Forderungen (Schuldverpflichtungen) bestimmt (zB Art 11 Abs 2 Buchst DBA-GBR 2010), sind Einnahmen aus partiarischen Darlehen abkommensrechtlich den Zinsen zuzuordnen (Einzelheiten s BMF v 16.11.1987, BStBl I 1987, 749).
Rn. 485
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
Sowohl die Einnahmen des stillen Gesellschafters als auch die Zinsen aus partiarischen Darlehen unterliegen der KapSt (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG).
Rn. 486
Stand: EL 143 – ET: 06/2020
vorläufig frei