Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1465
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 4a S 3 EStG verlangt, dass der StPfl eine sonstige Kapitalforderung besitzt und das Recht innehat, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren (ab VZ 2021 nur noch die Lieferung von Wertpapieren iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) zu verlangen (Innhaberwahlrecht), oder der Emittent hat das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber der Forderung anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere (ab VZ 2021 nur noch Wertpapiere iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) anzudienen (Emittentenwahlrecht) und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch (Ausübung von Wandlungs- oder Andienungsrechten) macht.
Schuldverschreibungen, die die Lieferung physischer WG zum Gegenstand haben, sind von § 20 Abs 4a S 3 EStG nicht erfasst (s FG Mchn v 29.09.2020, 5 K 2870/19, EFG 2021, 111, Rev VIII R 28/20).
a) Ausübung von Inhaberwahlrechen
Rn. 1466
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zu den Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG mit Inhaberwahlrecht gehören insbesondere sogenannte Wandelanleihen oder Umtauschanleihen, nicht jedoch Optionsanleihen. Bei einer Wandelanleihe (Wandelschuldverschreibung iSd § 221 AktG) besitzt der Inhaber das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Anleihe in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten umzutauschen. Mit dem Umtausch erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe. Bei einer Umtauschanleihe besitzt der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit an Stelle der vorher festgelegten Anzahl von Aktien zu verlangen. Mit der Ausübung der Option erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 103).
b) Ausübung von Emittentenwahlrechten
Rn. 1467
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zu den Kapitalforderung iSd § 20 Abs 4a S 3 EStG mit Emittentenwahlrecht gehören insbesondere Hochzins- oder Aktienanleihen. Hierbei besitzt der Emittent (zB ein Kreditinstitut) das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags der Anleihe eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien anzudienen. Mit der Ausübung der Option erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Nominalbetrags der Anlage (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 103).
Die Regelung findet auch Anwendung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht (zu Einzelheiten und zeitlichen Anwendung s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 105).
Rn. 1468
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei