Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 146
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Bundesschatzbrief
Zinsen aus dem Typ A fließen jährlich gemäß § 11 Abs 1 S 1 und 2 EStG zu, aus dem Tpy B mit Zinseszins erst am Ende der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung des Kapitals zu (s BMF vom 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346 Tz 3)
Damnum
Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums (aus der Sicht des Schuldners Disagio) bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung beim Darlehensgeber ein Zufluss anzunehmen (BFH vom 10.03.1070, BStBl II 1979, 453 aus der Sicht des Darlehensnehmers). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehns kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (BFH vom 26.06.1975, BStBl II 1975, 880). Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens zu (BFH vom 26.11.1974, BStBl II 1975, 330 aus der Sicht des Darlehnsnehmers).
Disagio
s "Damnum"
Gutschrift
Eine Zahlung auf einem (Bank-)Konto des Empfängers führt anhängig von der Wertstellung mit Gutschrift zu einem Zufluss beim Empfänger, sofern die Zahlungsfähigkeit der Bank des Gläubigers im Zeitpunkt der Gutschrift besteht (s § 11 Anh 1 "Gutschrift" Rn 1 (Pust)).
Erfolgt die Gutschrift für den Empfänger, die Leistung hingegen nur in den Büchern des Leistungverpflichteten, liegt darin nur dann ein Zufluss, wenn die Verpflichtung nicht nur buchmäßig festgehalten wird, sondern mit der Buchung, idR auf einem Verrechnungskonto, zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Empfänger der Leistung zur Verfügung steht. Davon ist mangels besonderer Umstände regelmäßig auszugehen. Die Gutschrift in den Büchern bewirkt jedoch nur dann einen Zufluss beim Empfänger, wenn der Schuldner leistungsbereit und leistungsfähig ist und wenn die Leistungspflicht unbestritten ist und dem Gläubiger kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (s § 11 Anh 1 "Gutschrift" Rn 2 (Pust)).
Novation
Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass der Geldbetrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird (Novation), kann ein Zufluss und gleichzeitiger Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger vorliegen (BFH vom 10.07.2001, BStBl II 2001, 646; BFH vom 30.10.2001, BStBl I 2002, 138).
Sparzins
Grds erfolgt der Zufluss von Sparzinsen nach § 11 Abs 1 S 1 EStG mit Gutschrift auf dem Bankkonto. Insoweit ist die Regelung des § 11 Abs 1 S 2 EStG zu beachten. Diese Regelung gilt auch für Sparbuchzinsen, unabhängig davon, wann der Eintrag in das Sparbuch erfolgte (BFH vom 03.06.1975, BStBl II 175, 696).
Stiller Gesellschafter
Der Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters iSv § 20 Abs 1 Nr 4 EStG ist grds nach Bilanzerstellung durch Zahlung oder Gutschrift (s "Gutschrift") zugeflossen. Verlustanteile sind dem typisch stillen Gesellschafter nach Feststellung des JA mit Berechnung und Abbuchung des individuellen Verlustanteils bzw Buchung auf seinem Verrechnungskonto abgeflossen.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Ein Zufluss vGA liegt im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung, auch gegenüber Dritten, vor (BFH vom 24.01.1989, BStBl II 1989, 419).
Zu weiteren Einzelfällen vgl auch Ausführungen von Pust (s § 11 Anh 1: ABC Zufluss/Abfluss).
Rn. 147–149
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei