Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
a) Grundsätzliches
Rn. 1385
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG besteuert den Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG vermittelnden Rechtsposition. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu den laufenden Erträgen aus § 20 Abs 1 Nr 9 EStG auch die Aufgabe und Übertragung von Mitgliedschaften oder die Stellung als Gesellschafter der in Art 20 Abs 1 Nr 9 EStG genannten Körperschaften der Besteuerung unterworfen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung insbesondere notwendig, um zu verhindern, dass – bezogen auf die umfassende einkommensteuerrechtliche Erfassung der Veräußerungsvorgänge aus Kapitalanlagen – eine "Lücke" im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG genannten Körperschaften entsteht, die private Anleger zu Gestaltungen verleiten könnte, um der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen zu entgehen (s BR-Drucks 220/07, 90).
Rn. 1386
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG sind erstmalig auf Veräußerungen von Rechtspositionen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 Abs 28 S 13 EStG). Bis zum VZ 2008 war die Veräußerung von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG genannten Körperschaften unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF (WG, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr beträgt) steuerbar.
Rn. 1387
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
b) Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 1388
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
In sachlicher Hinsicht wird die Übertragung und Aufgabe von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG genannten Körperschaften (insbesondere Vereine, Stiftungen VVaG; auch s Rn 725ff) erfasst.
c) Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe
Rn. 1389
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG spricht nicht von Veräußerungen, sondern von Übertragung oder Aufgabe von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit den in § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG genannten Körperschaften. Hiermit sind somit insbesondere ein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter dieser Körperschaften bzw eine Übertragung der Stellung als Mitglied oder Gesellschafter auf Dritte gemeint. Die Übertragung und Aufgabe müssen gegen Entgelt erfolgen. Ein Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 20 Abs 4 EStG.
d) Steuererhebung
Rn. 1390
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe von Kapitalanlagen im Zusammenhang mit § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG unterliegen gemäß § 43 Abs 1 Nr 12 EStG der KapSt von 25 % (§ 43a Abs 1 S 1 EStG). Der Einbehalt von KapSt hat dabei grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ 43 Abs 5 S 1 EStG). Der Einbehalt der KapSt ist nach § 44 Abs 1 S 3 u 4 EStG von der auszahlenden Stelle vorzunehmen, soweit es sich um ein Kreditinstitut handelt.
Derartige Übertragungen dürften regelmäßig nicht über ein Kreditinstitut abgewickelt werden, so dass Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 8 EStG mangels KapSt-Einbehalt der Deklarationspflicht des StPfl nach § 32d Abs 3 EStG unterliegen. Der Gewinn wird sodann gemäß § 32d Abs 1 EStG mit 25 % besteuert.
Rn. 1391–1392
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei