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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / a) Begriffsbestimmungen und Rechtsentwicklung

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 1050

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

Nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG zählen Sillhalterprämien bei Optionsgeschäften zu den Einkünften aus KapVerm. Durch das UntStRefG 2008, BGBl I 2007, 1912 wurden die Stillhalteprämien in § 20 Abs 1 Nr 11 EStG aufgenommen. Zuvor wurden vereinnahmte Stillhalteprämien von § 22 Nr 3 EStG erfasst.

Inhalt eines Optionsgeschäftes ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Menge eines Basiswertes (insb Aktien, Indizes oder festverzinsliche Wertpapiere) zu einem im Voraus vereinbarten Preis (Basispreis)

  • entweder vom Optionsgeber (Stillhalter) zu kaufen (sogenannte Call-Option)
  • oder an ihn zu verkaufen (sogenannte Put-Option).

Dieses Recht kann der Optionsnehmer entweder am Ende der Laufzeit oder jederzeit während der Optionslaufzeit (EUREX-Option) wahrnehmen. Der Stillhalter hat die Pflicht, die Basiswerte zu dem vertraglich oder vom Käufer festgelegten Zeitpunkt zu liefern oder abzunehmen, es sei denn, es liegt eine EUREX-Option vor.

Für das Optionsrecht hat der Inhaber der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts an den Stillhalter die Optionsprämie (Stillhalterprämie) zu zahlen. Sie ist das Entgelt, das der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht, unabhängig davon, ob die Option ausgeübt wird oder verfällt.

 

Beispiel:

Kaufoption:

Es wird eine Kaufoption dergestalt vereinbart, eine Aktie zu einem Preis von EUR 100 bis zum 31.12. des Jahres kaufen zu können.

Sollte der Preis der Aktie steigen, so hat der Optionsinhaber das Recht, die Aktien jederzeit zum Preis von EUR 100 zu kaufen. Sein Kaufpreis ist somit abgesichert. Fällt der Preis, übt er seine Option nicht aus.

Verkaufsoption:

Es wird eine Verkaufsoption dergestalt vereinbart, eine Aktie zum Preis v...

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