Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1415
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
§ 20 Abs 3a EStG steht im Zusammenhang mit dem Korrekturverfahren nach § 43a Abs 3 S 7 EStG.
Hier ist geregelt, dass Korrekturen, die eine auszahlende Stelle beim KapSt-Abzug nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, erst im Jahr der Vornahme der Korrektur wirksam werden. Durch § 20 Abs 3a EStG wird die doppelte Berücksichtigung von Korrekturen iRd Veranlagung und auf Ebene der auszahlenden Stelle verhindert. Die Vorschrift ist erstmals ab VZ 2009 anzuwenden.
Die AbgSt ist darauf angelegt, beim privaten Kapitalanleger die Veranlagung von Einkünften, soweit sie vom KapSt-Abzug erfasst werden, weitestgehend entbehrlich zu machen. Erfährt die auszahlende Stelle erst nach Ablauf des Kj, dass die KapSt-Bemessungsgrundlage oder die zu erhebende KapSt fehlerhaft ist, wäre entweder eine Berichtigung KapSt-Anmeldung oder aber eine Korrektur iRd ESt-Veranlagung erforderlich.
In beiden Fällen würden sich jedoch administrative Folgeprobleme ergeben, wenn sich zB aufgrund der Änderung der KapSt-Anmeldung eine bereits ausgestellte Verlustbescheinigung nachträglich als fehlerhaft erweisen würde. In diesem Fall oder auch dann, wenn die Korrektur ausschließlich iRd Veranlagung erfolgen soll, wäre Voraussetzung für eine Korrektur, dass die zugrundeliegende ESt-Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Somit kann ein erst im Nachhinein von der Bank festgestellter Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage bzw der zu erhebenden KapSt möglicherweise nicht mehr korrigiert werden.
Aus diesem Grund sieht § 20 Abs 3a EStG vor, dass Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage oder der zu erhebenden KapSt erst im Jahr der Kenntnisnahme zu korrigierensind. Hierbei ist unerheblich, ob die auszahlende Stelle Kenntnis von Dritter Seite (zB wm-Datenservice oder Bp) oder aufgrund eigener Tätigkeit (zB durch interne Revision) erlangt (dazu s BT-Drucks 17/2249, 52 sowie s Spieker in juris-Lexikon Steuerrecht, KapSt Teil 1 Tz 50ff).
Beispiel aus Spieker in juris-Lexikon Steuerrecht, KapSt Teil 1 Tz 56:
Bank A erfährt im Jahr 11, dass der KapSt-Abzug beim Kunden B für das Jahr 09 um EUR 1 000 zu hoch vorgenommen und demnach die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 4 000 zu hoch angesetzt wurde.
Lösung:
Bank A korrigiert den Fehler erst im Kj 11 für das Jahr 11.
Im Ergebnis mindern sich daher für 11 für den Kunden B die Steuerbemessungsgrundlage um EUR 4 000 und die zu erhebende KapSt um EUR 1 000. Für das Jahr 09 erfolgen weder auf Ebene der Bank noch iRd ESt-Veranlagung Korrekturen bzgl der zu viel erhobenen KapSt.