Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Struktur
Rn. 1200
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 EStG erweitert die Einkünfte aus KapVerm um die Veräußerung von Kapitalanlagen. Hiermit durchbricht der Gesetzgeber die grundsätzliche Nichtsteuerbarkeit von im PV realisierten Veräußerungsgewinnen.
Rn. 1201
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
§ 20 Abs 2 S 1 EStG erfasst die Gewinne aus Veräußerungsgeschäften der aufgezählten WG des PV ohne Berücksichtigung einer Behaltefrist. Um zu gewährleisten, dass die die KapErtr auszahlenden Stellen – vor allem die Kreditinstitute – den Steuerabzug vom KapErtr nach § 43 EStG vornehmen können, bedarf es einer Aufzählung der einzelnen für den Steuerabzug maßgebenden Geschäftsvorfälle. Die Definition des Veräußerungsgewinns ist in § 20 Abs 4 EStG und Abs 4a gesetzlich verankert; ausführlich s Rn 1420ff.
Die der Veräußerung gleichgestellten Übertragungen sind in § 20 Abs 2 S 2 EStG aufgezählt (s Rn 1393ff).
§ 20 Abs 2 S 3 EStG enthält Regelungen zur Veräußerung der Beteiligung an einer PersGes (s Rn 1400ff).
Für den Fall, dass ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird (sogenanntes Bond-Stripping), enthält § 20 Abs 2 S 4 u 5 EStG besondere Regelungen (s Rn 1404).
Rn. 1202
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Wegen der Subsidiaritätsregelung in § 20 Abs 8 EStG hat § 17 EStG Vorrang vor § 20 Abs 2 EStG bei Beteiligungen von grds mindestens 1 %.
Rn. 1203–1205
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
2. Rechtsentwicklung
Rn. 1206
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Bis zur Einführung der AbgSt wurden die Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltene Kapitalanlagen grundsätzlich den nicht steuerbaren Vorgängen auf privater Vermögensebene zugeordnet. § 20 Abs 2 EStG (bis VZ 2008) unterwarf ausnahmsweise Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen der Besteuerung, wenn die Kapital- bzw Ertragsforderung getrennt veräußert wurden. Darüber hinaus sahen § 17 EStG sowie § 23 EStG (bis VZ 2008) weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Nicht-Steuerbarkeit vor. Bis zur Einführung der AbgSt waren Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen innerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG (bis VZ 2008) zu versteuern. Der damalige § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG (bis VZ 2008) regelte die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte bei anderen WG als Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, insbesondere die Besteuerung der Veräußerung von Wertpapieren. Aufgrund deren Übernahme in § 20 EStG entfiel die Regelung zu den Wertpapieren in § 23 EStG.
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (bis VZ 2008) ist letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren anzuwenden, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Der Begriff des Erwerbs beinhaltet den Tatbestand des "rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes".
Rn. 1207
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Durch das UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912 wurden in § 20 Abs 2 EStG entsprechend der Systematik des § 20 EStG die Veräußerungstatbestände der Einkunftsquellen geregelt, aus denen Einkünfte nach § 20 Abs 1 EStG zufließen. Der Gesetzgeber wollte unabhängig von Haltefristen und Beteiligungsanteilen eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreichen (BT-Drucks 16/4841, 56).
Durch diese Gesetzesänderung erübrigt sich eine aufwändige Abgrenzung zischen laufenden Erträgen und Substanzgewinnen/-verlusten bei den sogenannten Finanzinnovationen (dazu s Jachmann, Besteuerung von Erträgen aus Finanzinnovationen, BB 2007, 1137 und 1198).
Rn. 1208–1209
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei