Rn. 601

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die stpfl Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen unterliegen der AbgSt erstmalig, wenn sie dem StPfl nach dem 31.12.2008 zufließen.

Eine Ausnahme ergibt sich für KapErtr aus den sogenannten Vollrisikozertifikaten (s Rn 597 Fall 4). Diese unterliegen gemäß § 52a Abs 28 S 17 EStG der AbgSt, soweit die KapErtr dem StPfl nach dem 30.06.2009 zufließen, es sei denn, das Vollrisikozertifikat wurde vor dem 15.03.2007 angeschafft. Hier wurden zur Verhinderung der Auflegung unüberschaubar vieler Endloszertifikate knappe Bestandsschutzregelungen und kurze Übergangsfristen geschaffen. Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen die Vollrisikozertifikate immer der AbgSt.

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