Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 65
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Für die Einkunftserzielung kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger im Kapitalüberlassungsverhältnis die Stellung des Kapitalüberlassers endgültig oder nur für eine begrenzte Zeit einnimmt, weil er zur Rückübereignung der Kapitalrückgabeforderung verpflichtet ist. So hat der GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272 entschieden, dass der Pensionsnehmer bei einem sogenannten Wertpapierpensionsgeschäft den Tatbestand der zeitweisen Überlassung von Kapital zur Nutzung erfüllt.
Rn. 66
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Von Pensionsgeschäften (§ 340b HGB) spricht man allgemein, wenn ein Pensionsgeber ihm gehörende Vermögensgegenstände (WG) – meist Wertpapiere – auf Zeit gegen Entgelt auf einen anderen (Pensionsnehmer) bürgerlich-rechtlich überträgt.
- Echte Pensionsgeschäfte liegen vor, wenn der Pensionsnehmer die WG zu einem vorbestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten Betrages auf den Pensionsgeber zurückzuübertragen verpflichtet ist.
- Bei unechten Pensionsgeschäften ist dagegen der Pensionsnehmer zur Rückübertragung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Rn. 67
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Zur steuerlichen Zuordnung der Erträge beim echten Pensionsgeschäft zum Pensionsgeber oder zum Pensionsnehmer gibt es weiterhin keine einheitliche Meinung.
aaa) Erträge beim Pensionsnehmer
Rn. 68
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach Auffassung der FinVerw, im Anschluss an die Rspr des GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272, handelt es sich bei Wertpapierpensionsgeschäften zivilrechtlich um den zeitweisen Verkauf von Wertpapieren. Für die Dauer des Pensionsgeschäftes wird der Pensionsnehmer temporär zivilrechtlicher Inhaber der Kapitalrückgabeforderung. Als solcher kann er die Wertpapiere verkaufen und den Erlös anderweitig anlegen.
Ob der Pensionsnehmer wegen dieser Dispositionsmöglichkeiten auch als wirtschaftlicher Inhaber der Wertpapiere anzusehen ist, konnte der BFH offenlassen; denn für die Frage der Einkünftezurechnung kommt es nicht darauf an, wem die Wertpapiere steuerlich zuzurechnen sind (echte Pensionsgeschäfte: GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272; BMF v 28.06.1884, BStBl I 1984, 394; auch OFD Koblenz DStR 1993, 165; unechte Pensionsgeschäfte: BMF v 10.10.1969, BStBl I 1969, 652).
Als bürgerlich-rechtlicher Inhaber der in Pension genommenen Wertpapiere beim echten und unechten Pensionsgeschäft gebühren dem Pensionsnehmer die Wertpapiererträge (§ 739 BGB) für die Dauer seiner Berechtigung originär. Somit werden dem Pensionsnehmer als Nachfolger im Rechtsverhältnis, das der Überlassung des Kapitals zur Nutzung zu Grunde liegt, die Einkünfte zugerechnet. Denn er tritt in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein und damit auch in die Pflicht, Kapital zur Nutzung zu belassen. Er ist es daher, der nunmehr Kapital zur Nutzung für die Dauer seiner Berechtigung – Pensionsdauer – (§ 101 Nr 2 BGB) überlässt. Folglich gehören die während der Pensionsdauer entstandenen Zinsansprüche zum Vermögen des Pensionsnehmers. Ihm sind diese Erträge wirtschaftlich zuzurechnen. Der Pensionsgeber hat insoweit keinerlei Verfügungsgewalt; er kann diese Erträge insbesondere nicht einziehen, verpfänden oder abtreten. Der Pensionsnehmer hätte deshalb fällige, aber noch nicht eingezogene Zinsen, die während der Pensionsdauer entstanden sind, auch in seiner Bilanz auszuweisen, s Rau, BB 2000, 2338; HÄuselmann, BB 2000, 1287; Oho/Hülst, DB 1992, 2582.
aab) Erträge beim Pensionsgeber
Rn. 69
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Rspr und Verw stehen in ersichtlichem Widerspruch zu der Anordnung des § 340b Abs 4 HGB, wonach Wertpapiere dem Pensionsgeber zuzurechnen sind (mwN s Haase, INF 2006, 457). Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass beim echten Pensionsgeschäft die Zuordnung der Erträge beim Pensionsgeber erfolgen soll; vor allem für die bilanzsteuerrechtliche Behandlung nach § 5 Abs 1 EStG wird darauf verwiesen. Der Pensionsnehmer soll beim echten Pensionsgeschäft aufgrund der Rückübertragungsverpflichtung gerade nicht die Möglichkeit der dauernden Einwirkung auf das WG haben (s §§ 4, 5 Rz 1345ff (Hoffmann) zur Bilanzierung; Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 270 und 680 "Pensionsgeschäfte" (41. Aufl); Häuselmann, FR 2010, 200).
Rn. 70
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die FinVerw vertritt zu der Frage, ob die Entscheidung des GrS des BFH v 29.11.1982, 1/81, BStBl II 1983, 272 (s Rn 65ff), auch auf die Verlagerung von Einkünften zwischen nahen Angehörigen anzuwenden ist, die Auffassung, dass die Wertpapiererträge weiterhin dem Pensionsgeber zuzurechnen sind, wenn bei einem solchen Geschäft zwischen Eltern und Kindern dem Pensionsnehmer (Kind) die vereinbarte Gegenleistung bis zum Zeitpunkt der Rückübertragung gestundet wird und im Zeitpunkt der Rückübertragung eine Aufrechnung der Ansprüche von Pensionsgeber und Pensionsnehmer stattfindet oder wenn dem Pensionsnehmer das zu leistende Entgelt zuvor vom Pensionsgeber schenkweise zur Verfügung gestellt worden ist (BMF v 28...