Rn. 71

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Beim Wertpapierdarlehen werden übertragbare Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, dass am Ende der Laufzeit vom Darlehensnehmer Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzugegeben sind (zivilrechtliches Sachdarlehen, § 607 BGB), auch s den früheren § 54 InvG (außer Kraft). Der Darlehensnehmer wird zeitweise Inhaber der darlehensweise überlassenen Wertpapiere. Als Inhaber der Wertpapiere kann er das Kapitalüberlassungsverhältnis durch Verkauf der Wertpapiere beenden und den Veräußerungserlös anderweitig anlegen. Erst bei Beendigung des Darlehensverhältnisses ist der Darlehensnehmer zur Rückübereignung von Wertpapieren gleicher Art und Güte verpflichtet. Damit erfüllt auch der Wertpapier-Darlehensnehmer den Tatbestand der Überlassung von Kapital zur Nutzung. Die vom Darlehensnehmer erzielten KapErtr gemäß § 20 EStG sind diesem zuzurechnen.

Für das Darlehen sind vom Darlehensnehmer ein Nutzungs-Entgelt, regelmäßig auch Kompensationszahhlungen zu entrichten; ein Abzug als WK beim Darlehensnehmer ist ab 2009 nicht mehr möglich. Andere Beurteilung bei von Kreditinstituten ausgereichten Wertpapierdarlehen s Haase, INF 2006, 457. Zum Wertpapierdarlehen s §§ 4,5 Rz 1355f (Hoffmann). In der Praxis wird das Wertpapierdarlehen oft fälschlich mit Wertpapierleihe tituliert (s Rn 72; s Haase, aaO).

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