Rn. 72

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gegenstand der Leihe nach § 598 BGB ist bei Überlassung und Rückgabe stets dieselbe Sache, wohingegen beim Wertpapierdarlehen nur Wertpapiere gleicher Art, Menge und Güte zurück zu übertragen sind. In der Praxis wird die Wertpapierleihe häufig – fälschlicherweise – mit dem Wertpapierdarlehen gleichgesetzt (s oben; s Haase, INF 2006, 457). Bei der Wertpapierleihe wird der Entleiher gerade nicht Eigentümer der Wertpapiere, weil der Verleiher das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum infolge des Leihvertrages nicht verliert. Einkünfte aus KapVerm (Dividendenberechtigung) erzielt weiterhin der Verleiher.

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