Rn. 203b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 1 EStG unterliegen auf Antrag nicht der AbgSt, wenn eine mindestens 25 %ige Beteiligung an der KapGes vorliegt oder der StPfl zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (§ 32d Abs 2 Nr 3 S 1 EStG).

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