Rn. 745

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Neben den mit offenen Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen werden durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auch explizit vGA von der Vorschrift mit umfasst. Die Unterscheidung

  • zwischen einer vGA iSd § 8 Abs 3 KStG bei der Körperschaft und
  • einer vGA an die mit Anteilseignern wirtschaftlich vergleichbaren Personen, die hinter der sonstigen Körperschaft sehen,

ist nach den Regeln für die vGA bei KapGes und ihren Anteilseignern vorzunehmen. Dabei sind vGA einer sonstigen Körperschaft oder einer Vermögensmasse zB bei überhöhten Gehaltszahlungen eines Geschäftsführers oder beim Verkauf eines Grundstücks unter Preis an den Hauptdestinatär denkbar.

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