Rn. 1308

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein Differenzausgleich, auch Barausgleich oder Cash Settlement genannt, ist die Vereinbarung unter den Parteien, auf die tatsächliche Lieferung des Basiswerts zu verzichten und stattdessen im Zeitpunkt der Durchführung des Termingeschäfts lediglich die Differenz zwischen dem Basispreis und dem aktuellen Marktpreis des Basiswerts in Geld auszugleichen. Bei Indexoptionsscheinen, bei denen eine Lieferung nicht möglich ist, ist ein Differenzausgleich immer der Fall.

Auch Verluste, zB durch den Verfall von wertlos gewordenen Optionen, werden von § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG erfasst (BFH v 12.01.2016, IX R 48/14, BStBl II 2016, 456; s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 26, 27 und 44).

 

Beispiel:

Der StPfl erwirbt zum 01.02.01 DAX-Optionsscheine zu EUR 10 000 AK, die ihm bis zum 31.10.01 (Ausübungstag) das Recht auf Auszahlung eines Differenzbetrages (Schlusskurs ./. Basispreis) gewähren. Der Kurs der DAX-Optionsscheine beträgt zum 31.10.01 EUR 12 000.

Der StPfl macht von einem Recht auf Auszahlung eines Differenzausgleichs Gebrauch und erhält somit einen Ausgleich von EUR 2 000 (Schlusskurs EUR 12 000 ./. Basispreis EUR 10 000), der nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG der Besteuerung unterliegt.

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