Rn. 810

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Als Spezialvorschrift regelt § 44 Abs 6 EStG den Entstehungszeitpunkt der KapSt für Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG. Grds entsteht die KapSt bei Regiebetrieben auf den Gewinn des abgelaufenen Wj im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, spätestens jedoch acht Monate nach Ablauf des Wj. Bei Eigenbetrieben gilt dies grds nur, soweit die Überführung des Gewinns des abgelaufenen Wj in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft beschlossen wird, im Übrigen gilt der Gewinn als in Rücklagen eingestellt (Einzelheiten s BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rz 59–61).

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