Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Grundsätzliches
Rn. 1393
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 2 S 2 EStG gelten auch als Veräußerung iSv § 20 Abs 2 S 1 EStG
- die Einlösung,
- die Rückzahlung,
- die Abtretung,
- die verdeckte Einlage in eine KapGes sowie
- in Fällen des § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Diese Regelung wurde mit dem UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) eingeführt. Gleichgestellte Veräußerungstatbestände sind auf solche anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erfolgen (§ 52a Abs 10 S 9 EStG aF (bis 30.07.2014)). Nach der Gesetzesbegründung stellt § 20 Abs 2 S 2 EStG klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt – vergleichbar mit der Regelung in § 17 Abs 1 S 2 EStG – für die verdeckte Einlage von WG iSd § 20 Abs 2 EStG in eine KapGes.
Mit der Regelung soll eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse soll auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaften bezweckt werden (s BT-Drucks 16/4841, 56).
2. Die gleichgestellten Veräußerungstatbestände im Einzelnen
a) Einlösung
Rn. 1394
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (BFH v 20.11.2018, VIIIR 37/15, BStBl II 2019, 507). Er ist zwar nicht auf Forderungen (Schuldverschreibungen) beschränkt, sondern betrifft dem Wortlaut nach alle Wertpapiere (zB Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheine sowie rückzahlbare Wertpapiere gemäß §§ 803, 804, 1083 Abs 2 BGB), die bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zu erfüllen sind (dazu s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 531 (Oktober 2019); s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 5 (April 2022)). Unter Einlösung ist nicht nur die Endeinlösung, somit die Einlösung zur Endfälligkeit (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59), aber auch die Einlösung vor und nach dem Zeitpunkt der Endfälligkeit zu sehen (auch BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507; s Levedag in Schmidt, § 20 EStG Rz 149 (41. Aufl)).
Nach der Gesetzesbegründung soll auch die bis zum VZ 2009 das nicht erfasste Emissionsdisagio nach der sogenannten Disagio-Staffel (s BMF v 24.11.1986, BStBl I 1986, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der Schuldverschreibung zum stpfl KapErtr gehören (s BT-Drucks 16/4841, 56).
Der Verfall von Finanzinnovationen stellt eine Einlösung iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG dar. Der Verfall und somit die Ausbuchung wird als eine Einlösung zu Null erfasst (dazu BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507 zu einem automatischen Verfall von Knock-out-Zertifikaten im Zeitpunkt des Erreichens der Knock-out-Schwelle).
b) Rückzahlung
Rn. 1395
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Unter Rückzahlung einer Kapitalforderung ist die (teilweise) Erfüllung der Kapitalforderung durch Rückgewähr einer Kapitalforderung des vom Kapitalgeber an den Kapitalnehmer überlassenen Kapitals zu verstehen (s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 6 (April 2022)).
Die Teilrückzahlung, also die Nichtrückzahlung eines Teilbetrages (teilweiser Ausfall) ist als Rückzahlung iSv § 20 Abs 2 S 2 EStG einer Veräußerung gleichgestellt und führt zu negativen Einkünften nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Auch der Totalausfall fällt unter den Tatbestand der Rückzahlung (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60).
Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG und § 20 Abs 2 S 2 u Abs 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, S 833). Der Anerkennung des Verlusts steht die Freiwilligkeit des Verzichts nicht entgegen. Bezogen auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 6 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 61).
c) Abtretung
Rn. 1396
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die Abtretung oder auch Zession genannt ist die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar), § 398 BGB. Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung. Die Abtretung kann nach § 20 Abs 2 S 2 EStG nur dann ein veräußerungsähnlicher Tatbestand sein, wenn die Abtretung gegen Entgelt erfolgt (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59).
d) Verdeckte Einlage in eine KapGes
Rn. 1397
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Eine verdeckte Einlage in e...