Rn. 1278

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

In den sachlichen Anwendungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG fällt die Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen einer Schuldverschreibung.

Die Einordnung, ob der sachliche Anwendungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG einschlägig ist, hängt auch von der Fälligkeit der Zinszahlung ab. Die Fälligkeit ergibt sich hier aus den Emissionsbedingungen oder bereits auch direkt aus dem Coupon selber. Wird ein verbriefter oder unverbriefter bereits fälliger Zinsanspruch durch den Inhaber der Schuldverschreibung veräußert, so erzielt dieser (noch die) laufende Einkünfte aus § 20 Abs 1 Nr 7 EStG.

Die Verfügung über den entstandenen Zinsanspruch ist ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene und ist demnach nicht steuerbar. Ist der verbriefte bzw unverbriefte Zinsanspruch hingegen noch nicht fällig, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG eröffnet.

caa) Schuldverschreibung

 

Rn. 1279

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Zinsscheine oder die Zinsforderungen müssen mit Schuldverschreibungen im Zusammenhang stehen. Bei einer verbrieften Inhaberschuldverschreibung wird eine Urkunde ausgestellt, in der der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (s § 793 BGB). Diese Schuldverschreibung, auch Anleihe, Rentenpapier oder Obligation genannt, ist ein Wertpapier, für das der Anleger im Regelfall Zinsen erhält. Mit der Schuldverschreibung überlässt der Anleger dem Aussteller der Schuldverschreibung einen bestimmten Betrag für eine gewisse Zeit. Der Aussteller der Schuldverschreibung wiederum verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger der Geldforderung, die Schuld am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.

Das Wertpapier kann als Namenspapier (Rektapapier), Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestaltet sein (dazu s Rn 1284). Das Wertpapier kann auch als Teilschuldverschreibung (Stücklung einer großen Anleihe in mehrere Teilbeträge) herausgegeben werden bzw eine Schuldbuchforderung (s § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 S 3 EStG; s Rn 1299) aufgelegt sein.

Mit einer Verbriefung der Forderung kann das jeweilige Papier zum Gegenstand des Handelsverkehrs erhoben werden. Wird über die Forderung keine Urkunde ausgestellt, so spricht man von einer unverbrieften Forderung. Die Rechtsstellung der Beteiligten im Falle einer unverbrieften gegenüber einer verbrieften Forderung ist risikohafter. So trägt beispielsweise der Schuldner einer unverbrieften Forderung das Risiko, an eine falsche Person zu leisten und damit gegenüber dem wahren Gläubiger von seiner Leistungspflicht nicht befreit zu werden.

 

Rn. 1280

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

cab) Zinsscheine

 

Rn. 1281

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zinsscheine, gesetzlich geregelt in § 803 BGB, sind Urkunden (Wertpapiere), die ihrem Inhaber einen Zinsanspruch in einer bestimmten Höhe gewähren. Zinsscheine werden idR als Bogen zusammen mit der Schuldverschreibung ausgegeben, wobei der Bogen für jede Zinsrate einen eigenen Coupon enthält. Der fällige Zinsbetrag wird nur gegen Einreichung des Zinsscheins auszahlt.

Zinsscheine können zusammen mit der Schuldverschreibung oder auch getrennt veräußert werden. Während bei einem Dividendenschein die Höhe des Anspruchs von dem Gewinnausschüttungsbeschluss der KapGes abhängt, ist die Höhe und der Zeitpunkt der Zinszahlung bei einem Zinsschein verbrieft.

cac) Zinsforderungen

 

Rn. 1282

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wurden Zinsansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung einer Zinsforderung iSd zweiten Alternative des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG vor, wenn der Zinsanspruch durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.

Die Veräußerung sonstiger Rechte, die keine Zinsforderungen sind, zB Optionsrechte, sind iRd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG nicht steuerbar.

 

Rn. 1283

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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