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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / E. Abtrennung von Zinsschein oder Zinsforderung vom Stammrecht (Bond-Stripping; § 20 Abs 2 S 4 u 5 EStG)

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 1404

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

§ 20 Abs 2 S 4 u 5 EStG enthält eine Veräußerungsfiktion für den Fall, dass von einem Zinsschein oder einer Zinsforderung eine Abtrennung vom Stammrecht erfolgt. Ein Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach § 20 Abs 4 S 8 u 9 EStG. Dazu auch s Rn 1286 sowie s Rn 1448.

Mit dieser Regelung sollen Gestaltungen verhindert werden, mit denen versucht wird, durch sogenanntes Bond-Stripping die Steuerbelastung tariflich zvE zu mindern. Die Gestaltung zielt darauf ab, Verluste aus KapVerm zu generieren, die nach § 32d Abs 2 EStG dem persönlichen Steuersatz unterliegen und damit voll mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können, während die Gewinne der AbgSt mit einem Steuersatz von 25 % unterliegen.

Die Veräußerungsfiktion wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführt (§ 52 Abs 28 S 19 EStG).

 

Rn. 1405

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v 08.06.2016, BT-Drs 18/8739, 115 f, wird das Modell wie folgt beschrieben:

Zitat

„Das Modell ist so konzipiert, dass bei im PV erworbenen Anleihen der Zinsschein oder die Zinsforderung vom Anleihemantel abgetrennt wird (Bond-Stripping) und die AK für die Anleihe vollständig dem Anleihemantel zugeordnet werden. Der Anleihemantel wird an eine ausschließlich zur Abwicklung der Gestaltung erworbene Vorratsgesellschaft (GmbH), an welche der StPfl zu 100 % beteiligt ist, veräußert. Wegen der vollständigen Zuordnung der AK zum Anleihemantel generiert der StPfl aus der Veräußerung des Anleihemantels einen Verlust iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG, der nach § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EStG der tariflichen ESt unterliegt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs 6 EStG findet nach § 32d Abs 2 S 2 EStG insoweit keine Anwendung, so dass die aus der Veräußerung des Anleihemantels erz...

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