Rn. 574
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Nach § 9 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs 2 AO (BGBl I 1996, 2662) ist die StPfl der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert festzustellen. Einzelheiten s BMF v 27.07.1995, BStBl I 1995, 371.
Rn. 575
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei
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