Rn. 593

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Durch das InvStRefG v 19.07.2016 hat der Gesetzgeber den § 20 Abs 1 Nr 6 EStG um einen S 9 erweitert. Hiernach sind bei fondsgebundenen Lebensversicherungen 15 % des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt. Die Steuerbefreiung wird gewährt, um die steuerliche Vorbelastung von Investmentfonds durch das InvStRefG zu berücksichtigen. Die Steuerfreistellung greift nur, soweit Investmenterträge iSd § 52 Abs 28 S 23 EStG (Erträge aus Investmentfonds) Bestandteil des Unterschiedsbetrages nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 sind. Erträge aus konventionellen Anlagen oder aus Spezial-Investmentfonds fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Die hälftige Befreiung nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG ist auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen anzuwenden, da der S 9 keinen ausdrücklichen Ausschluss vorsieht.

Hinsichtlich der Einzelheiten und insbesondere der Berechnung der Freistellung s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 iVm BMF v 29.09.2017, BStBl I 2017, 1314 Tz 64c–64x.

 

Rn. 594–596

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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